Rechtstipp: Zu spät wegen Frau Holle?
Als Frau S. in ihr Auto stieg um zur Arbeit zu fahren, sah sie, dass die Straßen nicht geräumt waren, sie kam nur langsam voran. Die Folge: Sie war eine Stunde später als sonst am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber drohte Konsequenzen an. War das rechtens?
Wenn der Winter Einzug hält und es heftig schneit, kann es schon vorkommen, dass sich der Weg in die Arbeit verzögert. Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und es deshalb nicht oder nicht rechtzeitig gelingt, die Arbeit anzutreten, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Das Fernbleiben ist entschuldigt, wenn der Betroffene alles unternommen hat, um trotz Schnee rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Hat aber der Wetterbericht vorhergesagt, dass am nächsten Tag größere Schneemengen erwartet werden, dann ist man verpflichtet, früher als sonst aufzubrechen, um es dennoch pünktlich zu schaffen.
Was genau im Rahmen der Zumutbarkeit getan werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Das kann bedeuten, vom Auto auf die Öffis umzusteigen, aber auch, eine gewisse Strecke zu Fuß zu gehen. In jedem Fall ist der Arbeitgeber zu informieren, sobald absehbar ist, dass es zu einer Verspätung kommt. Das Entgelt steht Betroffenen auch für die Zeit der Dienstverhinderung zu, sofern diese ohne ihr Verschulden entstanden ist. Kommt der Arbeitnehmer wiederholt selbst verschuldet zu spät, kann das ein Kündigungsgrund sein.
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