Rechtstipp: EuGH-Urteil zur Zeiterfassung

Rechtstipp: EuGH-Urteil zur Zeiterfassung
Christoph Klein, Direktor der AK Wien erklärt, was das Urteil für österreichische Arbeitnehmer bedeutet.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollen künftig alle Arbeitgeber verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Denn nur so lasse sich überprüfen, ob die in der EU geltende Arbeitszeitrichtlinie eingehalten wird. Und die besagt: Pro Woche sollen Beschäftigte maximal 48 Stunden arbeiten und haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden am Stück.

Für Österreich allerdings habe das Urteil keine konkreten Auswirkungen, stellt Christoph Klein, Direktor der Arbeiterkammer Wien, klar. Die Arbeitszeit müsse hier von Arbeitgebern bereits lückenlos erfasst werden, um Gesundheits- und Freizeitschutz sicherzustellen und Überstunden zu dokumentieren. Generell stärkt das Urteil aber die rechtliche Situation der Arbeitnehmer, die Aufzeichnungen seien wichtig, so Klein.

Handlungsbedarf: Verfallsfristen von Überstunden

„Jeder arbeitet unterschiedlich schnell. Die Zeiterfassung stellt sicher, dass man nach geleisteter Arbeitszeit und nicht pauschal nach Erfolg gezahlt wird.“ Handlungsbedarf sieht der Arbeitsrecht-Experte aber noch auf dem Gebiet der Verfallsfrist von Überstunden. „Manche trauen sich nicht gleich, die Auszahlung einzufordern, sie verfällt aber nach drei bis vier Monaten.“

Verfallsfristen greifen dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht erfasst oder die Aufzeichnungen trotz Verlangen nicht gibt. In dem Fall könne man bis zu drei Jahre rückwirkend, auch nach einer Kündigung, sein Entgelt fordern, so Klein.

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