Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein?
Der Urlaub, der Mitarbeitern gesetzlich zusteht, hat einen wichtigen Zweck: er dient der Erholung. Doch ein Teil der Österreicher nimmt seine Arbeit in den Urlaub mit. An den Strand, auf die Berghütte und zur Stadtbesichtigung. Der Hauptgrund dafür ist, dass es keine ideale Vertretung während dieser Zeit gibt.
Klare Grenzen
Gesetzlich ist die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit jedoch klar definiert. Wird eine konkrete Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit vereinbart – etwas zwischen 16 und 18 Uhr, dann muss sich der Dienstnehmer auch daran halten. Arbeitet er in dieser Zeit eine halbe Stunde, dann kann er diese auch verrechnen. Gibt es keine konkrete Vereinbarkeit im Unternehmen oder im Dienstvertrag bezüglich Erreichbarkeit im Urlaub und über die reguläre Arbeitszeit hinaus, so wie in den meisten Betrieben, können Arbeitnehmer das Diensthandy im Urlaub getrost ausschalten. Auch eMails müssen nicht abgerufen und beantwortet werden. Ausnahme: Führungskräfte. Aber auch Mitarbeiter, wenn es ein Notfall ist. Dann dürfen sie auch im Urlaub gestört werden, etwa dann, wenn ein wichtiges Passwort fehlt, damit die Kollegen an Unterlagen oder Kundendaten herankommen. Zu ständiger Bereitschaft kann niemand gezwungen werden. Damit ein Urlaub reibungslos klappt, sollte die Vertretung rechtzeitig eingearbeitet werden und wissen, wo sie sich im Fall des Falles Unterstützung holen kann.
Unerreichbarkeit kein Kündigungsgrund
Wird man als Mitarbeiter im Urlaub vom Chef kontaktiert, gibt zum Beispiel eine Auskunft oder übernimmt eine Aufgabe, dann gilt dies selbstverständlich als Arbeitsleistung. Diese sollte auch bezahlt werden. Aber: Ständige Erreichbarkeit lässt keine Erholung zu. Auch, wenn der Chef dem Mitarbeiter kurz vor seinem Urlaubsantritt mitgeteilt hat, er solle im Urlaub für alle Fälle erreichbar sein, so muss dieser das laut den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts nicht. Ist der Betreffende trotz Aufforderung des Chefs nicht erreichbar und droht ihm dieser deshalb mit Kündigung, dann ist das nicht rechtens. "Die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs obliegt alleine der Verantwortung des Dienstgebers", sagt Arbeitsrechtsexperte Erich Tröstl von der Niederösterreichischen Arbeiterkammer. Das bedeutet, er hat dafür zu sorgen, dass die Aufgaben eines Mitarbeiters, der auf Urlaub ist, entweder von ihm selbst oder von Kollegen erledigt werden.
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