Karriere und Scheidung: Wer dem anderen was bezahlen muss

Karriere und Scheidung: Wer dem anderen was bezahlen muss
Die gute Seele für den anderen: Wenn eine/r sich für die Karriere des anderen aufopfert, braucht es klare Verhältnisse.

Er macht Karriere, steigt zum Manager eines Konzerns auf oder gründet selbst eine Firma. Kurzum: Er verdient das große Geld, während sie sich, oft trotz guter Ausbildung, um das gemeinsame Haus und die Erziehung der Kinder kümmert. So oder so ähnlich sieht es in vielen Ehen auch heute noch immer aus. Und wenn es dann zur Scheidung kommt? Immer wieder gibt es Gerüchte, dass  Frauen in solchen Fällen  finanziell schlecht aussteigen, vor allem wenn  sie  davor nicht ehevertraglich einiges zu ihren Gunsten geregelt haben.  Ist das wirklich so? 

Klare Regelungen

Das Gesetz jedenfalls sieht für solche Fälle klare Regelungen vor, sowohl was den Unterhaltsanspruch als auch die Aufteilung des erwirtschafteten Vermögens angeht. Bei Ersterem gibt es eine besondere Bestimmung für Ehepartner, die aufgrund der Erziehung von kleinen Kindern nicht erwerbstätig sein können (oder nahe Angehörige pflegen). In diesem Fall kann ein verschuldungsunabhängiger Unterhaltsanspruch zustehen.

Dabei geht man grundsätzlich davon aus, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Kindererziehung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem besteht ein Unterhaltsanspruch für die Ehefrau, wenn diese während der Ehe für die Haushaltsführung zuständig war und nun kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. „Der Unterhaltsanspruch beträgt 33 Prozent vom durchschnittlichen Einkommen des verdienenden Ehegatten oder 40 Prozent abzüglich des eigenen Einkommens, wenn beide Ehegatten arbeiten, wobei der zu leistende Kindesunterhalt und andere Unterhaltsverpflichtungen prozentmäßig berücksichtigt wird“, erklärt Rechtsanwältin Birgit Leb. „Der Ehegattenunterhalt steht in Österreich unbefristet – bis zur Wiederverehelichung (beim Eingehen einer Lebensgemeinschaft ruht dieser) zu.“  

Vermögen wird aufgeteilt

Weniger Spielraum gibt es hingegen bei jenem Geld, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Hier ist die Wertschöpfung in der Ehe aufzuteilen. Konkret bedeutet das, dass das Vermögen zu gleichen Teilen gesplittet wird.  Ab wann dieser sogenannte „Zugewinn“ relevant ist, gibt die Judikatur vor:  „Der relevante Zeitraum wird  durch zwei Stichtage begrenzt: Einerseits das Datum der Heirat, andererseits der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft beziehungsweise das Ende des Verfahrens in erster Instanz“, sagt Leb. 

Partner als Mitarbeiter/in

Und wie sieht es aus, wenn ein Ehepartner nicht nur den gemeinsamen Haushalt und die Kindererziehung schmeißt, sondern auch noch im Unternehmen des anderen mitarbeitet? Auch hier gilt es vorzusorgen, um vor allem den nicht unternehmerisch tätigen Ehepartner abzusichern. Rechtsanwalt Günther Loibner rät, unbedingt von einem Angestelltenverhältnis Gebrauch zu machen. „Da geht es immerhin nicht nur um die regelmäßige angemessene Bezahlung, sondern auch um den Pensionsanspruch des mitarbeitenden Ehepartners.“

Karriere und Scheidung: Wer dem anderen was bezahlen muss

Rechtsanwalt Günther Loibner

Zudem könne man die Ausgaben für den Ehepartner als Werbekosten geltend machen, was wiederum den zu versteuernden Gewinn verringere. „Ein Angestelltenverhältnis hat also durchaus für beide Seiten Vorteile.“ Und trotzdem sehe er immer wieder – gerade in landwirtschaftlichen Betrieben oder auch in Kleinstunternehmen – dass Ehepartner, in der Regel Frauen, ohne klar getroffene Vereinbarungen und Verhältnisse, praktisch auf Zuruf, im Betrieb des anderen mitarbeiten. „Zwar sieht  das Gesetz für solche Fälle eine Abgeltung für die Mitwirkung im Unternehmen des anderen vor, deren Höhe von der eingebrachten Leistung des Ehepartners abhängt. In der Praxis ist das aber meistens sehr problematisch“, sagt Loibner. Das liegt unter anderem auch daran, dass es für den angestellten Ehegatten sehr schwierig sein kann, die Leistungen, die er in der Firma des anderen erbracht hat, überhaupt erst einmal nachzuweisen. Vieles werde  dadurch einfach nicht abgegolten. 

Hinzu kommt, dass der nicht unternehmerische Ehepartner in der Regel auch kaum Möglichkeiten hat,  in die Geschäftsgebahrung des Unternehmens des anderen Einsicht zu nehmen. „Wenn man seinen Ehepartner also bei der Unternehmens- gründung unterstützt und nicht selbst auch Gesellschafter oder Angestellter ist, ist man gut beraten, im Vorhinein in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung sämtliche Leistungen und Investitionen zu dokumentieren und zu regeln, wie diese im Fall der Scheidung abgegolten werden sollen, sonst ist man im Trennungsfall zumeist der Verlierer“, sagt Loibner. „Klar geregelte Verhältnisse sind gerade in einer Ehe, in der beide unternehmerisch tätig sind, das Um und Auf.“     

Kommentare