Urlaubsvereinbarung
Frage am JOB Telefon: Mein Chef hat mir zwei Tage vor meinem Urlaubsantritt gesagt, ich könne meinen Urlaub nicht konsumieren. Kann mein Vorgesetzter so kurzfristig einfach eine Urlaubsvereinbarung widerrufen?
Klaus Cavar: Eine Urlaubsvereinbarung kann grundsätzlich nur einvernehmlich abgeändert werden. In Ausnahmefällen ist ein (einseitiger) Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung zulässig. Je näher der Urlaubsantritt liegt, desto wichtiger müssen die Gründe dafür sein. Wird der Rücktritt – wie in Ihrem Fall – zwei Tage vor Urlaubsantritt erklärt, müssen die Gründe dafür von maßgeblicher Bedeutung für den Betrieb sein. Zum Beispiel: der Arbeitseinsatz ist zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen unerlässlich. Sofern solche schwerwiegenden Gründe vorliegen, ist auch ein kurzfristiger „Widerruf“ der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitgeber zulässig.
Jobwechsel
Frage am JOB Telefon: Ich habe seit zwei Monaten einen neuen Job und seither etwa 30 Überstunden angehäuft. Ich überlege, ob ich sie mir auszahlen lasse oder einen Zeitausgleich nehme. Gibt es Unterschiede bei der Verfallsfrist?
Klaus Cavar: Sofern weder Arbeitsvertrag noch Kollektivvertrag eine bestimmte Form der Abgeltung vorsehen, sind Überstunden grundsätzlich auszuzahlen. Sonderbestimmungen gibt es in diesem Zusammenhang für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Hier haben Arbeitnehmer ein Wahlrecht bezüglich der Art der Abgeltung. Hinsichtlich möglicher Unterschiede beim Verfall des Abgeltungsanspruchs kommt es auf den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag an. Dies müsste man sich gesondert ansehen.
Ferialpraktikum
Frage am JOB Telefon: Für den Sommer will meine Tochter ein Ferialpraktikum für zwei Monate in einem Unternehmen absolvieren. Im Vertrag steht, dass sie für eine 40-Wochenstunde nur etwa 800 Euro Taschengeld bekommt. Ist das überhaupt rechtens für so viel Arbeit?
Klaus Cavar: Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Praktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder eines „echten“ Arbeitsverhältnisses absolviert wird. Sofern der Ausbildungszweck im Vordergrund steht und der Praktikant nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert ist, ihn keine Arbeitspflicht tritt, er nicht an die betriebliche Arbeitszeit gebunden ist und keinen Weisungen unterliegt, wird eher kein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen. In diesem Fall steht grundsätzlich kein arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch zu und es ist zulässig „bloß“ ein Taschengeld zu vereinbaren. Besteht hingegen eine Arbeitspflicht und eine volle Eingliederung in die Arbeitsprozesse und betriebliche Organisation, kann ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen. In diesem Fall richtet sich der Entgeltanspruch nach dem anwendbaren Kollektivvertrag, sofern dieser Praktikanten nicht ausdrücklich ausnimmt.
Social-Media-Aktivitäten
Frage am JOB Telefon: Meine Vorgesetzte hat mich auf mein Social-Media-Verhalten angesprochen und meinte, es sei unpassend. Wie weit darf sie das überhaupt einschränken? Ist nicht das, was außerhalb der Arbeit passiert, meine Privatangelegenheit?
Klaus Cavar: Grundsätzlich ist Ihr außerdienstliches Social-Media-Verhalten Ihre Privatangelegenheit. Erst wenn zu befürchten ist, dass durch Ihr außerdienstliches Verhalten auch betriebliche Interessen Ihres Arbeitgebers ernsthaft gefährdet werden, kann Ihr Verhalten auch arbeitsrechtlich relevant sein. Mögliche Konfliktfelder sind in diesem Zusammenhang die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Gefährdung des Ansehens Ihres Arbeitgebers oder auch Ehrverletzungen gegenüber Dritten, zum Beispiel Hasspostings. Werden durch Ihre Social-Media-Posts betriebliche Interessen Ihres Arbeitgebers ernsthaft verletzt, kann das auch arbeitsrechtliche Konsequenzen – von einer Verwarnung bis hin zu einer Entlassung – nach sich ziehen.
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