Geringfügigkeit: Alles, was Sie darüber wissen müssen

Geringfügigkeit: Alles, was Sie darüber wissen müssen
Wofür Geringfügigkeit gut ist, was zu beachten ist und warum sie gerade in der Kritik steht.

Arbeitslose mit geringfügigem Zuverdienst stehen aktuell im Fokus der Politik. Der Wunsch ist, sie über die Geringfügigkeitsgrenze (500,91 Euro monatlich) zu bringen. Dann fällt der Anspruch, Arbeitslosengeld nebenbei zu beziehen und der Arbeitgeber muss den Angestellten voll sozialversichern (statt nur unfallversichern). Deshalb sollen auch Unternehmen, die auffällig viele arbeitslose und geringfügig Beschäftigte für sich arbeiten lassen, strenger kontrolliert werden.

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Geringfügiges Arbeiten im Detail

Generell hat man als geringfügiger Angestellter Anspruch auf bezahlten Urlaub, Pflegefreistellung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung und Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Falle der Sonderzahlung werden Entgeltsgrenzen nicht berücksichtigt, heißt, man übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze mit diesen nicht.

Aber man ist nur teil- und nicht vollversichert. Das bedeutet, weder kranken- noch pensionsversichert zu sein. Um einen monatlichen Beitrag von rund 70 Euro können sich geringfügig Beschäftigte selbst versichern. Sich selbst arbeitslosenversichern ist nicht möglich.

Vorteile der Geringfügigkeit sind: geringe Arbeitsstunden, die auch neben der Elternzeit oder Pension geleistet werden dürfen und ein Gehalt ohne Abzüge, da es nicht einkommenssteuerpflichtig ist. Nachteile: Kündigt man einen geringfügigen Job, hat man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier ist ein Arbeitsverhältnis von 20 Wochenstunden Voraussetzung). Hat man mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse und überschreitet deshalb die Geringfügigkeitsgrenze, ist man zwar verpflichtend kranken- und pensionsversichert, aber weiterhin nicht arbeitslosenversichert.

Sonderfall Studienbeihilfe

Neben dem Studium kommen viele einer geringfügigen Anstellung nach. Die Zuverdienstgrenze ist mit 15.000 Euro jährlich deutlich höher als die Geringfügigkeitsgrenze. Diese errechnet sich aus Bruttoeinkommen (auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen hier) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosten.

Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze der Studienbeihilfe um mindestens 3.000 Euro. Überschreitet man die Grenze, muss der Überschuss zurückgezahlt werden. Als Einkommen gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie Pensionen und bestimmte steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc. "Grundsätzlich muss man bei allen Beihilfen, wo Zuverdienstgrenzen vorgegeben sind, darauf achten, diese auch einzuhalten", sagt Arbeiterkammer-Expertin Dora Jandl.

Als kleiner Zuverdienst, zur Orientierung beim Berufseinstieg oder für anspruchsvolle Phasen ist die Geringfügigkeit somit praktisch, da das Stundenausmaß mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart werden kann. Als langfristige Lösung ist sie nicht gedacht.

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