Elternteilzeit: Mehr Schutz für Mütter und Väter

Elternteilzeit: Mehr Schutz für Mütter und Väter
Der Kündigungsschutz gilt auch ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, sagt ein OGH-Urteil.

Die Büroangestellte Nicole G. wollten nach der Karenz unbedingt wieder arbeiten, aber nur 25 bis 27 Wochenstunden. Sie vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber zwar Teilzeit, aber keine Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz samt Kündigungsschutz. Zumindest nicht schriftlich.

"Ich sagte meinem Abteilungsleiter, ich würde gerne Elternteilzeit in Anspruch nehmen und ging davon aus, dass eh alles richtig weitergeleitet wird", erzählt G.

Dem war nicht so. Ein paar Monate nach Beginn ihrer Teilzeitbeschäftigung wurde sie gekündigt. Mithilfe der Arbeiterkammer (AK) erhob sie Einspruch und ging vor Gericht. Nach einem zweijährigen Verfahren entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH): und zwar zugunsten der Klägerin.

Der OGH stellte fest, dass in ihrem Falle eine Elternteilzeit mit Kündigungsschutz sehr wohl vorliegt, auch wenn es weder einen schriftlichen Antrag noch einen entsprechenden Hinweis auf das Mutterschutzgesetz gab.

Teilzeit bzw. Elternteilzeit

"Allein, dass die Teilzeit wegen der Betreuung des Kindes gewünscht war und dies dem Arbeitgeber schon vor ihrer Rückkehr auch bekannt war, führte dazu, dass der OGH dies als Elternteilzeit wertete und die Kündigung als unwirksam ansah", erläutert AK-Arbeitsrechtsexpertin Karmen Riedl. Mit dem Urteil habe der OGH klargestellt, dass Elternteilzeit auch dann gelte, wenn die betroffenen Mütter oder Väter gar nicht wüssten, dass es so etwas gibt. "Umgehungen durch die Arbeitgeber werden dadurch ebenfalls erschwert", weiß Riedl. Weil Unternehmen oft nicht einsehen, warum sie in der Elternteilzeit nicht kündigen dürfen, seien Arbeitnehmer oft Schikanen ausgesetzt, das führt nicht selten bis zu Mobbing.

Versetzung

Auch Nicole G. konnte sich über die gerichtlich erkämpfte Wiederanstellung nur kurz freuen. Ihr Arbeitgeber, eine Messgeräte-Firma, stellte sie Anfang Juli höchst widerwillig wieder an und versetzte sie umgehend auf einen viel schlechteren Arbeitsplatz: "Ich muss in einem Lagerraum arbeiten und darf nur Unterlagen scannen", erzählt G.
Obendrein sei sie noch immer nicht bei der Krankenkasse angemeldet. Die Arbeiterkammer musste erneut intervenieren und wird eine Klage wegen verschlechternder Versetzung einbringen.

Um Rechtsstreitereien wie diese zu vermeiden, empfiehlt die AK allen Eltern, den Arbeitgeber möglichst früh über die gewünschte Elternteilzeit zu informieren und Details einvernehmlich und vor allem schriftlich festzulegen.

Voraussetzungen: Was beim Recht auf Teilzeit zu beachten ist

Seit 2004 gibt es einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit zur Obsorge des Kindes.

Anspruch Die sogenannte Elternteilzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater bis zum siebenten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Das Kind muss im selben Haushalt leben, ein Elternteil darf sich nicht gleichzeitig in Karenz befinden. Der Betrieb muss mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, das Dienstverhältnis muss mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung bestehen.

Dauer Bis zum vierten Geburtstag gibt es einen vollen Kündigungsschutz, danach ist eine Kündigung "wegen verpönten Motivs" anfechtbar.

Anmeldung Die beabsichtigte Elternteilzeit ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Antritt schriftlich bekannt zu geben. Sowohl Dauer (mind. zwei Monate) als auch Ausmaß (Stunden pro Woche) und Arbeitstage müssen enthalten sein.

Einvernehmen Die AK empfiehlt, so früh wie möglich Elternteilzeit mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu vereinbaren. Das erleichtert auch die Personalplanung. Es sollte schon während der Karenz laufend Kontakt zum Unternehmen gehalten werden.

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