Die Firma will mich loswerden – was tun?
Wenn sich Firmen von Mitarbeitern trennen, gilt es, Rechte und Pflichten für beide Seiten zu beachten. Löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf, spricht man von einer Kündigung. Diese ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich, auch im Urlaub und im Krankenstand. "Nur in Spezialfällen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Gerichts einholen", sagt Kristina Silberbauer, auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen erhöhten Kündigungsschutz hat – weil er Betriebsrat ist, in Elternteilzeit, oder Behindertenstatus hat. In diesen Fall muss ein Kündigungsgrund vorliegen.
Anfechten
Der Arbeitnehmer kann die Kündigung anfechten, dann hat das Gericht zu prüfen, ob unzulässige Begründungen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses vorliegen. Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn es sich um eine Motivkündigung handelt. Als unzulässiges Motiv gilt etwa, wenn der Betroffene wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird oder weil er auf seine Rechte pocht, etwa dass geleistete Überstunden bezahlt werden. "Sehr häufig werden Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit angefochten", sagt Silberbauer. Als sozialwidrig gilt etwa die Kündigung älterer Arbeitnehmern, die schon länger im Betrieb arbeiten und von der Kündigung sozial besonders nachteilig betroffen sind. In der Praxis gelten Arbeitnehmer ab 50 Jahren als "älter"; je nach den Umständen auch schon ab 45, etwa bei korrelierender langer Betriebszugehörigkeit. Bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit prüft das Gericht die Länge der Dienstzeit, die Chancen am Arbeitsmarkt, allfällige Einkommenseinbußen bei einer neuen Beschäftigung, finanzielle Belastungen sowie Alter und Qualifikation des Dienstnehmers. Konkret geht es darum, wie schnell der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen, etwa gleichwertigen Arbeitsplatz finden kann. Ältere Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Altersdiskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Gericht anzufechten.
Ziel einer Kündigungsanfechtung ist, dass der Arbeitnehmer wieder angestellt wird. "Durch eine Klage versucht er, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären", sagt Silberbauer. "Häufig ist aber schon so viel Porzellan zerbrochen, dass eine Zusammenarbeit für beide Seiten nicht möglich ist." Deshalb kommt es bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht, bei dem der Arbeitgeber triftige Gründe für die Kündigung vorbringen muss, häufig zu einer Einigung. "70 Prozent der Kündigungsklagen werden durch Vergleich geschlossen", sagt die Anwältin. Das bedeutet, der Arbeitgeber kauft sich frei, indem er dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung zahlt. Die Höhe ist freilich Verhandlungssache und von der Dauer der Unternehmenzugehörigkeit abhängig. "Bei langer Betriebszugehörigkeit kann die Entschädigung schon ein bis zwei Jahresgehälter betragen", beziffert Silberbauer. Außerdem müssen unverbrauchte Urlaubstage sowie die gesetzliche Abfertigung ausgezahlt werden.
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