Arbeitsproben in der Bewerbung: Wem gehören sie?

Arbeitsproben in der Bewerbung: Wem gehören sie?
Im Bewerbungsprozess verlangen Unternehmen oft Arbeitsproben. Sind die Ideen der Kandidaten auch geschützt? Ein Arbeitsrechtsexperte klärt auf.

Cecilia Monge, eine junge Designerin aus Florida, behauptet, Converse hätte ihre Designs für eine Kollektion des beliebten Modells „Chuck Taylor All Stars“gestohlen. Die 22-Jährige hat sich vor zwei Jahren für ein Praktikum bei der Firma beworben und einige Entwürfe als Arbeitsprobe eingereicht, die sich am Farbschema der US-Nationalparks orientierten.

Nun brachte Converse eine „National-Parks“-Kollektion heraus, die ein ähnliches Farbkonzept aufweist. Die Designerin hält das für keinen Zufall und klagt.

Geistiges Eigentum

Geschichten wie diese sind kein Einzelfall. Arbeitsproben werden oft gefordert, um den potenziellen künftigen Arbeitgeber von seinem Können zu überzeugen. „Doch nicht alles ist arbeitsrechtlich auch erlaubt“, sagt Arbeitsrechtexperte und Rechtsanwalt Michael Leitner, denn verwertbare Arbeitsleistung gelte es auch entsprechend zu entlohnen.

Konkret bedeutet das: Bringt ein Bewerber eine innovative Idee als Arbeitsprobe ein, handelt es sich um sein geistiges Eigentum. Zwar sei in den meisten Arbeitsverträgen geregelt, dass dieses an das Unternehmen weitergegeben wird. „Kommt es aber zu keinem Arbeitsverhältnis und hat man auch sonst nichts geregelt, hat der Ideengeber unter Umständen einen Ersatzanspruch. Ihm steht eine Abgeltung zu.“

Anspruch auf Abgeltung

Und wie sieht es mit Schnuppertagen aus, mit denen Unternehmen oft das Können ihrer Bewerber auf Herz und Nieren prüfen? „Werden hier Leistungen erbracht, die dem Unternehmen Nutzen bringen, ist nicht auszuschließen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt. Der Bewerber kann Ansprüche daraus ableiten“, sagt Leitner.

Zudem gelten alle Rechte für den Bewerber wie für jeden anderen Dienstnehmer auch. „Das kann vor allem Auswirkungen im Bereich der Entlohnung oder Beendigung des Dienstverhältnisses haben.“

Probestück

Keinen Anspruch auf Abgeltung hat man hingegen bei einem Probestück. „Das dient ausschließlich dafür, um zu sehen, ob ein Bewerber das nötige Können mitbringt, und bringt dem Unternehmen sonst nichts“, sagt Leitner. „Anwärter für einen Posten in der Mechanik etwa können zeigen, ob sie überhaupt geeignet sind, technische Geräte zu reparieren.“

Auch bei der Bewerbung als Sekretär seien solche fiktiven Arbeiten denkbar. „Um zu sehen, ob etwa der Umgang mit Diktierprogrammen beherrscht wird oder bestimmte Fremdwörter geläufig sind. „Hier kommt es in der Praxis oft vor, dass ein Probediktat zu schreiben ist.“

Probemonat und befristetes Dienstverhältnis

Um tatsächlich im Unternehmen mitzuarbeiten, dafür gibt es die Probezeit. „Meist ist ein Probemonat vereinbart, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden kann.

Wenn eine weitere Erprobung erforderlich ist, dann kann man auch ein Dienstverhältnis mit Befristung, meist drei Monate, vereinbaren, das man allerdings in der Regel nur einmalig mit dem Bewerber abschließen darf, um nicht in die Problematik der Kettenarbeitsverträge zu kommen.“

Und wie sieht es mit den persönlichen Daten aus den Bewerbungsunterlagen aus? Kann man diese als Bewerber zurückverlangen? „Das ist eine Frage des Datenschutzes“, erklärt Leitner. Denn grundsätzlich haben Unternehmen die personenbezogenen Daten ihrer Bewerber und Mitarbeiter gespeichert. Darunter fallen auch die Bewerbungsunterlagen, die oftmals bereits personenbezogene Daten wie Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis oder Geburtsdatum enthalten.

Löschung personenbezogener Daten

Allerdings dürfen diese Daten nur an einen Zweck gebunden und nur so lange gespeichert werden, solange ein Interesse an der Speicherung besteht. „Besteht also kein Interesse mehr daran, die Bewerbungsunterlagen zu speichern, etwa weil aus einer nicht erfolgreichen Bewerbung keine Ansprüche mehr abgeleitet werden können und verlangt der Bewerber die Löschung, sind die Daten zu löschen.

Das muss das Unternehmen dann auch nachweislich tun“, sagt Leitner und resümiert: „Um Dinge wie diese zu wissen, rate ich Unternehmen , die Führungskräfte hinsichtlich Arbeitsrechtsthemen schulen zu lassen.“ Das könne Probleme im Bewerbungsprozess aber auch während des Arbeitsverhältnisses und bei einer Kündigung verhindern.

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