Arbeitnehmer und Urlaub: Was gesetzlich gilt
Die großen Sommerferien sind nicht mehr weit. Zeit, um den Urlaub zu buchen. Dies beginnt in der Regel mit einem Blick auf das Urlaubzeitkonto: Wie viele Tage Urlaub habe ich noch, die ich verbrauchen kann?
In der Regel haben Arbeitnehmer in Österreich fünf Wochen Urlaubsanspruch. Ab dem 26. Arbeitsjahr bei demselben Arbeitgeber hat der Dienstnehmer Anspruch auf mehr Urlaub, dann kommt die sechste Urlaubswoche hinzu. Das Urlaubsausmaß bemisst sich nicht nur nach der Dienstzeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Außerdem werden Vordienstzeiten wie Schul- und Studienzeiten sowie Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern berücksichtigt. Während des Urlaubs besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Einvernehmlich vereinbaren
Wer neu im Unternehmen ist, hat nicht sofort Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub. Das ist erst mit Beginn des siebenten Monats im Betrieb so weit. Bis dahin hat man einen anteiligen Urlaubsanspruch. Wann ein Arbeitnehmer sich frei nimmt, muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Andererseits darf auch der Arbeitgeber den Angestellten nicht dann in Urlaub schicken, wenn gerade nicht so viel zu tun ist: Denn der Zeitpunkt des Urlaubs ist Vereinbarungssache. Urlaub kann nicht einseitig verordnet werden. Doch was ist, wenn man vor lauter Arbeit nicht dazu kommt, sich seine Urlaubstage zu nehmen? Grundsätzlich hat man drei Jahre lang Zeit, die Urlaubstage zu verbrauchen. Erst dann beginnen die Tage zu verjähren.
Krankenstand unterbricht Urlaub
Manchmal kommt es vor, dass man ausgerechnet im Urlaub krank wird. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, dass der Urlaub durch den Krankenstand unterbrochen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert, wenn dies dem Arbeitgeber nach mindestens drei Tagen mitgeteilt wird und wenn bei Wiederantritt der Arbeit eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird. Die Krankheit verlängert den Urlaub nicht, nach Ende des Urlaubs beziehungsweise nach der Gesundmeldung muss wieder der Dienstantritt erfolgen. Wenn der Mitarbeiter nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkommt, weil der Rückflug ausfällt oder ein Stau zu gravierenden Verzögerungen führt, kommt es nicht automatisch zu einer Verlängerung des Urlaubs. In dieser Situationen muss der Mitarbeiter den Arbeitgeber verständigen und eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs zu vereinbaren. Denn am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub nicht wie vereinbart zum Dienst zu erscheinen, könnte in letzter Konsequenz sogar ein Grund für eine fristlose Entlassung sein.
Keine Pflicht zur Erreichbarkeit im Urlaub
Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen Arbeitnehmer während ihrer Abwesenheit nicht dafür sorgen, dass sie für Chefs oder Kollegen erreichbar sind. Wer eine wichtige Schlüsselposition innehat, sollte allerdings schon dafür sorgen, dass er in Notfällen erreichbar ist. Der Arbeitgeber kann von der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Urlaubsvereinbarung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zurücktreten, wenn zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen die Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist. Im Falle einer Kündigung sollten die noch offenen Urlaubstage während der Kündigungsfrist oder Freistellung konsumiert werden. Ist dies aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich, dann darf der Urlaub auch ausbezahlt werden. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.
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