Neue Hoffnung für Lehman-Opfer
In der Anlageaffäre um die „Dragon FX Garant“-Wertpapiere der späteren Pleitebank Lehman Brothers können die Geschädigten neue Hoffnung schöpfen. Der Wiener Richter Friedrich Schlederer hat ein Musterverfahren gegen die frühere Constantia Privatbank (heute: Aviso Zeta), die die Papiere vertrieben hat, zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht. Der Richter fordert eine klare Auslegung der EU-Prospektverordnung. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Wiener, der 40.800 Euro Verlust durch die Lehman-Wertpapiere erlitten hat. Er klagt die Aviso Zeta auf Rückabwicklung des Wertpapierkaufs. Vorwurf: Im Basisprospekt hätten Angaben über die Währung und die Berechnung der künftigen Wertentwicklung und Rendite gefehlt. „Im Basisprospekt ist nicht hingewiesen worden, dass Angaben fehlen und diese später veröffentlicht werden“, behauptet Anlegeranwalt Wolfgang Haslinger. „Die Angaben, die gefehlt haben, sind später in die endgültigen Emissionsbedingungen veröffentlicht worden.“ Sie hätten aber als Prospektnachtrag und ordnungsgemäß publiziert werden müssen. Das sei nicht der Fall. Denn die Angaben seien nicht „leicht zugänglich“ gewesen, wie es die EU-Verordnung verlangt.
Die Aviso Zeta bestreitet die Vorwürfe. Der Prospekt sei von Lehman bei der irischen Finanzaufsicht eingereicht und genehmigt worden. Auch seien die „endgültigen Bedingungen“ den Iren übermittelt worden. „Ob diese von den Iren veröffentlicht wurden, „ist noch nicht abschließend geklärt“, teilt die Aviso Zeta dem EuGH mit.
Die Angaben seien aber auf der Webseite der Luxemburger Börse, wo die Lehman-Papiere gelistet waren, abrufbar gewesen. Nun liegen Stellungnahmen der EU-Kommission, Portugals und Belgiens vor: Die Dokumente auf der Homepage der Luxemburger Börse sind nicht leicht zugänglich. Begründung: Man muss sich registrieren, um Prospekte herunterladen zu können. Und nur zwei Dokumente im Monat sind kostenlos abrufbar, der Rest müsse bezahlt werden. Ein Entgelt verstößt gegen die Prospektverordnung. Aviso-Zeta-Chef Stefan Frömmel sieht den Fall gelassen: „Aus der Zugänglichkeit der Angaben kann man nicht schließen, dass sie nicht vorhanden waren.“
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