Welche Ansprüche hat der Hausbesorger?

Welche Ansprüche hat der Hausbesorger?
Thomas Malloth vom Fachverband der Immobilientreuhänder gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Wohnungseigentümer. Vor etwa fünf Jahren wurde in unserer Anlage im Zuge einer Generalsanierung auch der Lift saniert und mit einer Notrufanlage ausgestattet. Hat der Hausbesorger weiterhin Anspruch auf sein ursprüngliches Entgelt, das Bereitschaftsdienste für die Notbefreiung inkludiert, selbst wenn diese nach der Sanierung nicht mehr zu leisten sind?

Ja, der Hausbesorger hat weiterhin einen arbeitsrechtlichen Anspruch, weil man einem Dienstnehmer den Entgeltbestand, den er bei Abschluss seines Dienstvertrages hatte, nicht mehr wegnehmen kann. Er erhält zwar Geld für etwas, wofür er nichts geleistet hat, aber das Gesetz sieht es so vor, auch wenn die Notbefreiung von einer dafür beauftragten Firma vorgenommen wird. Aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen muss dem Hausbesorger also weiterhin dieser Entgeltbestandsteil bezahlt werden.

Welche Ansprüche hat der Hausbesorger?
Mietvertrag mit orangem Schlüsselbund und Kugelschreiber
Ich bin seit sechs Jahren Mieter einer jeweils auf drei Jahre befristet vermieteten Eigentumswohnung. Das Mietverhältnis endet mit 31. August. Wir würden gerne unseren Mietvertrag adaptieren und ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbaren, aber der Vermieter kann/will sich nicht entscheiden. Kann mich der Vermieter kurzfristig Ende August ohne Angaben von Gründen kündigen?

Ja, das kann er. Ihr befristetes Mietverhältnis braucht gar nicht gekündigt zu werden, sondern es endet durch Zeitablauf. Wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31. 8. vereinbart ist, dann müssen Sie auch spätestens am 31. 8. den Mietgegenstand zurückstellen. Für eine eventuelle Verlängerung muss sich der Vermieter rechtzeitig entscheiden oder Sie müssen rechtzeitig räumen.

Meine Schwester und ich besitzen je zur Hälfte einen Grund samt Gebäude mit zwei voneinander abgetrennten Wohneinheiten. Meine Schwester beansprucht die gesamte Liegenschaft für sich alleine und ihr Lebensgefährte betritt gegen meinen Willen auch meine Grundstücksanteile. Wie kann ich rechtlich dagegen vorgehen und eine Einigung erzielen?

Dies ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, wonach für die zukünftige Nutzung dieses Hauses eine sogenannte Benützungsregelung zu schaffen wäre. Sollten Sie zu keiner Einigung mit Ihrer Schwester gelangen, wem diese Wohnung und jener Gartenteil zugeordnet bzw. zugänglich ist, können solche Benützungsregelungen nur durch den Richter geschaffen werden. Im Außerstreitverfahren würde dann der Richter eine sinnvolle, objektive Benützungsregelung für dieses Gebäude vereinbaren. Ein Gesetz, dass ein Hälfte-Eigentümer die gesamte Liegenschaft bei einer Nichteinigung kaufen müsste, gibt es nicht. An dieser Stelle sei aber auf eine weitere Möglichkeit der Teilung hingewiesen: Sie können die sogenannte Teilungsklage einbringen, d. h. Sie können Ihre Schwester auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums klagen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Einerseits ist die Begründung von Wohnungseigentum möglich, d. h. jedem Hälfte-Eigentümer werden eine Wohnung und ein zugehöriger Gartenanteil zugeordnet. Die zweite Variante wäre der Verkauf des Gebäudes im Wege einer sogenannten freiwilligen Feilbietung (Versteigerung). Wenn der Lebensgefährte tatsächlich gegen Ihren Willen Ihren Grundanteil betritt, muss der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine entsprechende Benützungsregelung zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang könnte auch ein Recht vereinbart werden, dass auch der Lebensgefährte Ihrer Schwester nur bestimmte Teile des Grundstücks betreten darf. Wenn Sie keine Einigung erzielen können, sollte ein Richter eingeschaltet werden.

Welche Ansprüche hat der Hausbesorger?
Ich bin Mieter einer geförderten Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in Besitz einer Genossenschaft war. Die Liegenschaft wurde vor Kurzem verkauft und meine Wohnung ging in Privatbesitz über. Obwohl weder am Haus noch an der Wohnung etwas verändert wurde, möchte die neue Eigentümerin die Miete um 100 Euro pro Monat anheben. Darf sie das?

Nein, zumal beim Verkauf der Wohnung ein aufrechtes Mietverhältnis bestanden hat. Die Käuferin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit dieses Mietverhältnis durch den Kauf übernommen. Wenn dieses Mietverhältnis nicht aufgekündigt wurde, besteht es weiter und eine Anhebung des Mietzinses ist nicht zulässig. Im Falle einer Neuvermietung der Wohnung nach dem Eigentumsübergang wohl eher schon, wobei diesbezüglich entsprechende Förderungsbestimmungen zu beachten sind und auf diese verwiesen wird.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
2.4. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Arbeiterkammer

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