Wohntelefon: Dürfen in der Hausordnung Benützungsregeln stehen?

Wohntelefon: Dürfen in der Hausordnung Benützungsregeln stehen?
Experten beantworten Ihre Leserfragen, die Sie an immo@kurier.at schicken können. Diesmal mit: Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung

Hausordnung

In unserer Wohnanlage gibt es keine Hausordnung, einige Miteigentümer wollen nun eine beschließen, damit man die Gänge als Abstellplatz nützen darf. Die Brandschutzvorschriften sollen ausgehebelt werden. Ist das rechtens?

Eine Hausordnung dient dazu, die Regeln des Zusammenlebens festzulegen. Ist an einer Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, so kann eine Hausordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Hausordnung kann nur ordnende Bestimmungen enthalten, aber keine, die gegen geltendes Recht verstoßen oder schutzwürdige Interessen eines Wohnungseigentümers beeinträchtigen. In der Hausordnung können weder Verfügungen über Teile der Liegenschaft noch Benützungsregelungen getroffen werden, für diese ist Einstimmigkeit erforderlich.

Erhaltung

In meiner Eigentumswohnung eines 1968 aus Betonfertigteilen erbauten Hauses sind Risse entstanden, ebenso in den Wohnungen darüber und darunter. Die Verwaltung weigert sich, den Schaden zu beheben, solange nicht die ganze Wand betroffen ist. Was können wir tun?

Der Wohnungseigentümer hat die Wohnung auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten. Diese Pflicht umfasst aber nicht die Behebung ernster Schäden des Hauses. Solche Schäden sind auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter fallen auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen. Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf die Behebung derartiger Schäden im Rahmen der Erhaltung der Liegenschaft. Risse an den Wohnungswänden innerhalb der Wohnungen sind von den Eigentümern nur dann zu tragen, wenn es sich dabei um „Schönheitsfehler“ – handelt. Stellen die Risse einen ernsten Schaden dar, kann ein Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten eingebracht werden.

Beschlussfassung

Ich bin Wohnungseigentümer. Vor sieben Jahren wurde beschlossen, dass keine weiteren Fassadenteile mit Veitschi bewachsen werden. Nun will die Verwaltung neu abstimmen lassen, damit die Mehrheit doch zustimmt. Kann sie das Abstimmungsergebnis ignorieren und erneut abstimmen lassen?

Die Verwaltung ist an gefasste Beschlüsse gebunden. Setzt sie diese nicht um, ist ein Antrag bei Gericht einzubringen. Bestehende Beschlüsse können durch neue abgeändert werden. Der Verwalter kann dazu ein neues Abstimmungsverfahren durchführen.

Kaution

Wir müssen dem Mieter nach 27 Jahren die Kaution zurückzahlen. Wie berechnet man die Zinsen?

Laut Gesetz ist eine Kaution fruchtbringend zu veranlagen. Bei unbefristeten Verträgen kommen nur Veranlagungen in Betracht, die jederzeit fällig gestellt werden können. Es ist daher der Zinssatz für täglich fällige Spareinlagen heranzuziehen. Wie dieser sich im Laufe der Jahre entwickelt hat, sieht man auf der Homepage der Nationalbank, anhand dieser Zinssätze führt man die Berechnung durch.

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