Wird schenken wirklich teurer?

Wird schenken wirklich teurer?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auskunft.
Wird schenken wirklich teurer?
In unserem Haus wurde von den Eigentümern beschlossen, dass jeder die Fenster und Wohnungstüren selber zahlt. Unsere Verwaltung meint, das sollte man im Grundbuch ersichtlich machen. Muss das sein? Ich will die Wohnung bald verkaufen und möchte dadurch keine Schwierigkeiten bekommen.

Eine Vereinbarung, dass jeder Eigentümer die Fenster und die Wohnungstür selbst zahlt, muss schriftlich und einstimmig zustande kommen, weil es sich dabei um die Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Tragung der Kosten handelt. Eine derartige einstimmige Vereinbarung bindet auch sämtliche später hinzukommenden Miteigentümer. Dies gilt auch dann, wenn diese Vereinbarung nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht wird. Es ist aber zweckmäßig, diese Vereinbarung im Grundbuch anmerken zu lassen, da diese dann für alle folgenden Miteigentümer leicht nachvollziehbar ist. Eine derartige Eintragung hat keinerlei nachteilige Folgen und behindert auch nicht einen eventuellen Verkauf der Wohnung. Der Käufer der Wohnung hat diese Vereinbarung zu akzeptieren, wie sie abgeschlossen wurde.


Ich möchte meiner Tochter meine Wohnung schenken. Ist es richtig, dass die Gebühren viel teurer werden, wenn ich weiter zuwarte?

Die Erhöhung der Eintragungsgebühr ist derzeit ein Thema in der Gesetzwerdung. Der ursprüngliche Entwurf sah ein baldiges Inkrafttreten vor. Es gibt derzeit aber noch kein gültiges Gesetz zur Erhöhung. Es ist daher nach wie vor so, dass bei Schenkung zwischen nahen
Angehörigen der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist. Die Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1% dieser Bemessungsgrundlage.


Wird schenken wirklich teurer?
In unserem Haus ist ein Mehrheitsbeschluss gefasst worden, dass eine sehr teure Sanierung durchgeführt wird. Ich wollte in die Abstimmungszettel Einsicht nehmen, die Verwaltung lässt das aber nicht zu. Was soll ich jetzt tun?

Die Verwaltung ist verpflichtet, Einsicht in die Abstimmungszettel zu geben. Das Stimmverhalten der Eigentümer unterliegt nicht dem Datenschutz und darf nicht geheim gehalten werden. Das Recht zur Einsicht besteht aber erst, wenn die Äußerungsfrist geendet hat. Während dieser Frist steht es jedem Miteigentümer frei, seine Meinung zu ändern und anders abzustimmen. Nach dem Ende der Äußerungsfrist ist jeder an seine abgegebene Stimme gebunden. Die Frist für eine gerichtliche Beschlussanfechtung beträgt in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung einen Monat ab Verlautbarung des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist kann auch geltend gemacht werden, dass tatsächlich keine Mehrheit zustande gekommen ist. In Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung kann der Beschluss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten aus inhaltlichen Gründen angefochten werden.

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