Wer zahlt den Einbau des Abgasrohrs für die Brennwerttherme?
Ich bin Wohnungseigentümer und möchte eine Brennwerttherme einbauen lassen. Dazu muss ein Rohr in den Kamin eingezogen werden. Wer muss den Einbau des Rohres zahlen, der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft?
Mit Sicherheit lässt sich die Frage derzeit nicht beantworten. Grundsätzlich fällt der Kamin, mangels einer anderen rechtswirksamen Vereinbarung, als allgemeiner Teil des Hauses in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Unstrittig ist die Sanierung eines schadhaften Kamins eine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft. Bezweifelt werden muss hingegen, ob die für einen Einbau oder Umstieg auf eine Brennwerttherme erforderliche Nachrüstung des Kamins ebenso von der Eigentümergemeinschaft herzustellen ist. Immerhin ist die Heizanlage einer Eigentumswohnung – wenn es sich nicht um eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage handelt – Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers. Rechtlich sind Sie zu Änderungen – auch unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile – berechtigt, allerdings auf eigene Kosten. Das hat auch für die Herstellung der höheren technischen Anforderungen der Abgasanlage zu gelten, wenn dies der Einbau der Heizanlage erfordert.
Ich vermiete meine Eigentumswohnung. Die Mieterin hat bis April gezahlt, dann nicht mehr. Ich habe sie gekündigt und sie ist im September ausgezogen. Die restlichen Monatsmieten ist sie schuldig geblieben. Gibt es eine Möglichkeit, diese einzufordern?
Einerseits können Sie die Kaution einbehalten und diese mit Ihren Ansprüchen gegenrechnen. Wenn darüber hinaus Forderungen offen bleiben, können Sie mittels Mahnklage – auf deren Grundlage ein Zahlungsbefehl erlassen wird – einen Exekutionstitel erwirken. Diesen können Sie im Wege einer Fahrnis- und/oder Forderungsexekution vollstrecken. Das Verfahren zielt darauf ab, dem Gläubiger so schnell wie möglich zu einem Exekutionstitel zu verhelfen, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Dabei erlässt das Gericht bei Geldforderungen bis 75.000 Euro ohne Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen bedingten Zahlungsbefehl. Das Gericht prüft dabei zunächst nicht, ob der Kläger wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme hat. Der beklagten Partei wird aufgetragen, binnen 14 Tagen die Forderung samt Zinsen zu bezahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Einspruch, wird er rechtskräftig und Sie können die Zahlung in weiterer Folge mittels Zwangsvollstreckung erzwingen. Zwar nützt ein gewonnenes Urteil wenig, wenn der Schuldner nicht zahlen kann, allerdings haben Sie mit einem rechtskräftigen Zahlungstitel 30 Jahre Zeit, Ihre Forderung geltend zu machen.
Die Loggia meiner Wohnung ist undicht, bei Regen kommt es zu Wasserschäden in der darunterliegenden Wohnung. Laut Verwaltung ist es Sache des Wohnungseigentümers, die Schäden zu beheben. Stimmt das?
Massive Feuchtigkeitsschäden stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar, die Behebung obliegt der Gemeinschaft. Bei Untätigkeit können Sie einen Antrag im Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht auf Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten stellen.
Unsere Reihenhäuser wurden auf getrennten Parzellen errichtet. Die 11 Carports befinden sich aber auf einem Grundstück im gemeinsamen Eigentum. Zwei der Besitzer nutzen je zwei Parkplätze, die laufenden Kosten werden aber von allen Reihenhausbesitzern zu gleichen Teilen bezahlt. Ich finde das nicht gerecht, was kann man dagegen tun?
Grundsätzlich sind die Kosten entsprechend der Miteigentumsanteile aufzuteilen. Vorab sollten Sie prüfen, ob sich in der Nutzungsvereinbarung eine Vereinbarung hinsichtlich der Aufteilung der Kosten befindet.C
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Tel: 01/52 65 760 05.10.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Peter Hauswirth, Rechtsanwaltun und Wohnrechtsexperte in Wien
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