Ich bin Mieterin in einer Reihenhausanlage einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Zwei Häuser wurden neu vermietet und im Zuge der Neuvermietung wurde ein E-Befund in Auftrag gegeben. Ist es rechtens, dass die Gemeinschaft die Kosten dafür tragen muss?
Die gemeinnützige Bauvereinigung trifft die Verpflichtung, das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen im ortsüblichen Standard zu erhalten. Dazu zählen auch jene Ausgaben, die dann anfallen, wenn ein frei gewordener Mietgegenstand vor der Wiedervermietung brauchbar gemacht werden muss. Die Kosten der Brauchbarmachung vor der Wiedervermietung werden sich dann als Ausgaben in der Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) wiederfinden.
Ich habe vor zwölf Jahren eine Gemeindewohnung von meiner Vormieterin übernommen und ziehe nun selbst aus. Laut Hausverwaltung muss ich die Wohnung komplett leer zurückstellen. Bin ich verpflichtet, den Einbauschrank der Vormieterin abzubauen?
Grundsätzlich ist der Mietgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, wie er bei der Anmietung übernommen worden ist – geräumt von den persönlichen Fahrnissen. Wenn Ihnen die Vormieterin den Einbaukasten geschenkt oder verkauft hat, ist dieser in Ihr persönliches Eigentum übergegangen. Der Vermieter kann daher darauf bestehen, dass das Mobiliar und damit auch der Einbauschrank entfernt wird.
Ich habe 1974 eine Kategorie D-Wohnung angemietet, der Zustand der Wohnung war zum Zeitpunkt der Anmietung unbrauchbar. Der Vermieter will nun eine Mietzinserhöhung geltend machen. Darf die Miete für diese Wohnung überhaupt angehoben werden?
In § 45 des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist vorgesehen, dass der Vermieter im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags den Hauptmietzins auf einen bestimmten, von der Ausstattungskategorie abhängigen, Betrag anheben kann. Für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand beläuft sich der Betrag derzeit auf 0,86 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat. Wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem anzuwendenden Betrag liegt, kann der Vermieter den Mietzins auf diesen Betrag anheben.
Meine Schwester und ich wohnen in dem Haus, das wir von unseren Eltern geerbt haben. Ich wohne im Erdgeschoß und meine Schwester im ersten Stock. Ihre Terrasse liegt über meiner Garage und nun dringt Wasser in meine Garage ein. Wer muss für die Kosten der Behebung des Schadens aufkommen?
Alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und zum Betrieb notwendig und zweckmäßig sind, zählen zur ordentlichen Verwaltung. Bei Miteigentum werden die gemeinschaftlichen Lasten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Anteile bestimmt. Sollten daher beide Schwestern jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen sein, müssten die Kosten der Schadensbehebung geteilt werden, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Die Betriebskostenabrechnung wurde vor Kurzem in unserem Haus gelegt und ich möchte nähere Informationen zur Abrechnung, da mir die Kurzfassung zu wenig Information bietet. Welche Rechte habe ich als Mieter?
Das Mietrechtsgesetz sieht vor, dass die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren ist. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und/oder den Belegen auf Kosten des Mieters Kopien anfertigen zu lassen. Diese Rechte können auch über ein außerstreitiges Verfahren durchgesetzt werden, in Wien über die Schlichtungsstelle bei der Magistratsabteilung 50. In Gemeinden, in denen keine Schlichtungsstellen eingerichtet sind, wäre das jeweilige Bezirksgericht zuständig.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760 25.8.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr Nadja Shah, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung
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