Wer einen Baum fällt, muss einen pflanzen

Wer einen Baum fällt, muss einen pflanzen
Auf meinem Grundstück darf ich meine Kastanie umsägen – könnte man meinen. Doch so einfach ist das nicht. In Wien schützt ein eigenes Gesetz Bäume vor der Säge.

E ichen, Tannen, Kastanien – sie alle können mehrere Hundert Jahre alt werden. Wer einen Laub- oder Nadelbaum in seinem Garten pflanzen möchte, sollte sich diesen Schritt gut überlegen. Denn man wird womöglich eine sehr lange Zeit mit diesen Pflanzen verbringen. In Wien dürfen Bäume nämlich nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden. Nur Obstbäume und Bäume in Kleingärten darf man ohne Genehmigung entfernen. Bei allen anderen Laub- und Nadelbäumen kommt das Wiener Baumschutzgesetz zur Anwendung. "Hat der Stamm in einem Meter Höhe einen Umfang von 40 Zentimetern oder mehr, gibt es zwei Möglichkeiten. Erstens, den Baum stehen lassen. Das ist die einfachste und kostengünstigere Variante. Zweitens, eine Genehmigung vom Magistratischen Bezirksamt zum Fällen einholen", sagt Christian Marth, Partner bei PHHV Rechtsanwälte und Leiter des Immobilienteams der Kanzlei.

Die Entfernung des Baumes wird genehmigt, wenn:

  • das Erreichen der Altersgrenze bzw. der Zustand des Baumes die Entfernung notwendig macht. Meist bestellt das Magistratische Bezirksamt einen Gärtnermeister von der MA 42 (Wiener Stadtgärten) als Sachverständigen.
  • es sich um Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der übrigen (und wertvolleren) Bäume handelt.
  • der Baum bauliche Anlagen bzw. die körperliche Sicherheit von Personen gefährdet.
  • die Entfernung für die Verwirklichung eines Bauvorhabens notwendig ist.
  • das Fällen des Baumes behördlich vorgeschrieben wird.

 

Wurde die Entfernung eines Baumes bewilligt, ordnet das Magistrat eine Ersatzpflanzung an. In der Regel muss man für einen alten Baum, einen neuen pflanzen. "Das gilt aber nicht für Häuselbauer. Wird eine Baum-Entfernung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens bewilligt, muss pro angefangenen 15 Zentimetern Stammumfang des alten Baumes – gemessen in einem Meter Höhe – ein neuer gepflanzt werden. Hat der Stamm einen Umfang von 46 Zentimetern, sind das vier neue Bäume", rechnet Marth vor.

„Gegen das Baumschutzgesetz zu verstoßen, kann teuer werden.“

Wer einen Baum fällt, muss einen pflanzen
Grundsätzlich muss die Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück vorgenommen werden. Ist das nicht möglich, darf man auf einen Platz im Umkreis von 300 Metern und auch auf eine fremde Liegenschaft ausweichen. "Bevor Sie aber dem Nachbarn einen viel zitierten Baum aufstellen: Hier ist in jedem Fall dessen Zustimmung notwendig", stellt Marth klar.

Eine Ersatzpflanzung gilt erst als erfüllt, wenn sie dem Magistrat nachgewiesen wurde. Außerdem dürfen die neuen Bäume mindestens fünf Jahre lang keine Schädigung aufweisen. Von Pflanzengiften, rostigen Nägeln und anderen Tricks sollte man daher die Finger lassen. "Um die Ersatzpflanzungen zu überwachen, ist die Behörde berechtigt, Grundstücke zu betreten und Auskünfte zu verlangen", so Marth. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann man auch eine Ausgleichsabgabe zahlen – derzeit sind das 1090 Euro pro nicht gepflanztem Baum. Gegen das Baumschutzgesetz zu verstoßen, kann teuer werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben "Eine Beschädigung des Baumes oder gar das Herbeiführen des Absterbens stellt ebenso wie eine Entfernung ohne Bewilligung eine Verwaltungsübertretung dar. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 42.000 Euro bestraft werden", warnt Marth. "Bei Uneinbringlichkeit sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen vor. Wer mehr als 20 Bäume ohne vorherige Bewilligung entfernt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden."

Explizite Baumschutzgesetze gibt es nur in Wien und der Stadt Salzburg. Im restlichen Österreich gilt, dass Bäume oder Baumgruppen von der Gemeinde zu Naturdenkmälern oder geschützten Naturgebilden erklärt werden können. Für die Entfernung eines solchen braucht man auch eine Genehmigung, Ersatzpflanzungen sind meist nicht vorgesehen. Ein solches Naturdenkmal ist zum Beispiel die 1000-jährige Eiche im steirischen Bad Blumau. Sie gilt immerhin als eine der ältesten Eichen Europas.

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, den Baumbestand zu erhalten und auch die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.

Wenn ein Baum im allgemein zugänglichen Garten oder Hof eines Wohnhauses steht, gilt Folgendes: Ausgaben für die regelmäßige Grünflächenbetreuung zählen zu den Betriebskosten und werden in der Regel auf die Mieter überwälzt. Kosten für darüber hinausgehende Maßnahmen, wie die Entfernung eines abgestorbenen Baumes, eine Ersatzpflanzung oder eine erstmalige Pflanzung, zählen nicht dazu und müssen vom Hauseigentümer selbst getragen werden.

Besteht die Anlage aus Eigentumswohnungen, sind alle Kosten, die bei der Erhaltung von Bäumen anfallen, von der Eigentümergemeinschaft zu tragen. Die Arbeiten werden von der Hausverwaltung durchgeführt oder beauftragt. Steht der Baum im Garten eines Wohnungseigentümers, muss dieser auch die Kosten für dessen Pflege tragen. Soll ein Baum entfernt werden, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einzuholen. Im Wohnungseigentümer-Vertrag sind jedoch oft anders lautende Regelungen vorgesehen.

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