Wer darf die Bäume beschneiden?
In unserer Eigentumsanlage gibt es einige Nadelbäume auf der Liegenschaft. Ein Eigentümer hat die Äste bis hinauf auf die Höhe des zweiten Stockwerks geschnitten. Statt auf Bäume, schaue ich jetzt auf die Straße. Die Verwaltung sagt, sie ist nicht zuständig. Was kann ich tun?
Wenn die Bäume auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft stehen, gehören sie auch allen. Für Veränderungen braucht man einen Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der im Haus ausgehängt werden muss und bei Gericht bekämpft werden kann.
Ein einzelner Eigentümer hat kein Recht, einfach die Bäume zu beschneiden. Sie können daher gegen diesen Eigentümer eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage einbringen, sofern es einen Schaden gibt. Die Verwaltung ist tatsächlich nicht zuständig, denn das ist eine Sache zwischen den Eigentümern.
Die Hausbesorgerwohnung ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft kann die Wohnung sowohl vermieten als auch verkaufen. Wer die Kosten einer Neuparifizierung trägt, muss vertraglich vereinbart werden.
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung, deren Eingangstür verzogen ist. Mittlerweile gibt es einen 1,5 Zentimeter breiten Spalt. Wer zahlt die Reparatur beziehungsweise die Erneuerung?
Die Wohnungseingangstür grenzt das Eigentumsobjekt nach außen ab und ist daher ein allgemeiner Teil des Hauses. Eine Reparatur wäre daher aus dem Rücklagenfonds zu bezahlen. Melden Sie den Schaden der Hausverwaltung und ersuchen Sie um Behebung. Je nachdem ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, wird sie repariert oder erneuert. Wenn es von Seiten der Verwaltung keine Reaktion gibt, können Sie die Reparatur oder Erneuerung auch auf dem Gerichtsweg durchsetzen.
Die Verwaltung ist zuständig für die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft, darüber hinaus darf sie nicht eigenmächtig handeln. Die Eigentümer können einen entsprechenden Beschluss fassen und der Hausverwaltung den Auftrag erteilen, die Gemeinschaftsantenne erweitern zu lassen.
Wenn Sie die Zustimmung der anderen nicht bekommen, könnten Sie bei Gericht die Zustimmung für eine eigene beantragen. Ich würde raten, dass Sie sich zuerst erkundigen, was so eine Erweiterung kosten wird.
Ich habe ein Geschäftslokal in einem Althaus vermietet. Der Mieter will das Geschäftslokal nun zur Gänze untervermieten, aber an eine andere Branche. Darf er das? Kann ich dann eine höhere Miete verlangen?
Wenn es sich aber um eine andere Branche handelt, dann liegt hier wohl eine gänzliche Untervermietung des Geschäftslokals vor. Das könnte ein Kündigungsgrund sein. Wenn das Geschäft unterverpachtet wird, dürfen Sie auf jeden Fall die Miete anheben.
Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich für die weitere Vorgangsweise einen versierten Rechtsvertreter suchen, der den Mietvertrag prüft, um dann die richtigen Schritte zu setzen.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage mit fünf Objekten. Einer der Eigentümer verwaltet die Liegenschaft. Ein neuer Eigentümer zahlt seinen Beitrag zum Reparaturfonds auf ein Sperrkonto ein, weil er nichts mehr ins Haus investieren will. Darf er das?
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
18.3. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Fachverband der Immobilientreuhänder
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