Wer darf die Bäume beschneiden?

Wer darf die Bäume beschneiden?
Nadja Shah von der Mietervereinigung gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

In unserer Eigentumsanlage gibt es einige Nadelbäume auf der Liegenschaft. Ein Eigentümer hat die Äste bis hinauf auf die Höhe des zweiten Stockwerks geschnitten. Statt auf Bäume, schaue ich jetzt auf die Straße. Die Verwaltung sagt, sie ist nicht zuständig. Was kann ich tun?

Wenn die Bäume auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft stehen, gehören sie auch allen. Für Veränderungen braucht man einen Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer, der im Haus ausgehängt werden muss und bei Gericht bekämpft werden kann.

Ein einzelner Eigentümer hat kein Recht, einfach die Bäume zu beschneiden. Sie können daher gegen diesen Eigentümer eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage einbringen, sofern es einen Schaden gibt. Die Verwaltung ist tatsächlich nicht zuständig, denn das ist eine Sache zwischen den Eigentümern.

Wer darf die Bäume beschneiden?
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Unser Hausbesorger geht in Pension und möchte die Hausmeisterwohnung gerne kaufen. Dafür müsste neu parifiziert werden. Wer muss das zahlen? Könnten wir die Wohnung auch vermieten?

Die Hausbesorgerwohnung ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft kann die Wohnung sowohl vermieten als auch verkaufen. Wer die Kosten einer Neuparifizierung trägt, muss vertraglich vereinbart werden.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung, deren Eingangstür verzogen ist. Mittlerweile gibt es einen 1,5 Zentimeter breiten Spalt. Wer zahlt die Reparatur beziehungsweise die Erneuerung?

Die Wohnungseingangstür grenzt das Eigentumsobjekt nach außen ab und ist daher ein allgemeiner Teil des Hauses. Eine Reparatur wäre daher aus dem Rücklagenfonds zu bezahlen. Melden Sie den Schaden der Hausverwaltung und ersuchen Sie um Behebung. Je nachdem ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, wird sie repariert oder erneuert. Wenn es von Seiten der Verwaltung keine Reaktion gibt, können Sie die Reparatur oder Erneuerung auch auf dem Gerichtsweg durchsetzen.

Wer darf die Bäume beschneiden?
Wir haben eine Gemeinschaftsantenne auf dem Dach, mit der ich zwar ORF und ATV empfangen kann, aber nicht andere vom ORF angebotene Sender. Die Verwaltung will die Antenne nicht erweitern. Was kann ich tun?

Die Verwaltung ist zuständig für die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft, darüber hinaus darf sie nicht eigenmächtig handeln. Die Eigentümer können einen entsprechenden Beschluss fassen und der Hausverwaltung den Auftrag erteilen, die Gemeinschaftsantenne erweitern zu lassen.

Wenn Sie die Zustimmung der anderen nicht bekommen, könnten Sie bei Gericht die Zustimmung für eine eigene beantragen. Ich würde raten, dass Sie sich zuerst erkundigen, was so eine Erweiterung kosten wird.

Ich habe ein Geschäftslokal in einem Althaus vermietet. Der Mieter will das Geschäftslokal nun zur Gänze untervermieten, aber an eine andere Branche. Darf er das? Kann ich dann eine höhere Miete verlangen?

Wer darf die Bäume beschneiden?
Grundsätzlich kann man, wenn man einen Mietvertrag hat, der dem Mietrechtsgesetz unterliegt, das Geschäft verkaufen. Der Mietvertrag geht dann auf den Neuen über und die Miete darf angehoben werden.

Wenn es sich aber um eine andere Branche handelt, dann liegt hier wohl eine gänzliche Untervermietung des Geschäftslokals vor. Das könnte ein Kündigungsgrund sein. Wenn das Geschäft unterverpachtet wird, dürfen Sie auf jeden Fall die Miete anheben.

Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich für die weitere Vorgangsweise einen versierten Rechtsvertreter suchen, der den Mietvertrag prüft, um dann die richtigen Schritte zu setzen.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage mit fünf Objekten. Einer der Eigentümer verwaltet die Liegenschaft. Ein neuer Eigentümer zahlt seinen Beitrag zum Reparaturfonds auf ein Sperrkonto ein, weil er nichts mehr ins Haus investieren will. Darf er das?

Wer darf die Bäume beschneiden?
Nein, Miteigentümer können ihre Zahlungsverpflichtungen auf diese Weise nicht verhindern. Die Vorschreibung muss jeder Eigentümer leisten, sonst kann er auf Zahlung geklagt werden. Wenn ein Eigentümer nichts in den Reparaturfonds einzahlt, kann außerdem sein Eigentumsanteil mit einem Vorzugspfandrecht belastet werden. Wenn man damit keine Erfahrungen hat, ist es sinnvoll sich ausführlich zu informieren oder einen Rechtsbeistand damit zu beauftragen.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
18.3. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Fachverband der Immobilientreuhänder

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