Wann bekomme ich die Kaution zurück?

… Wenn Sie weder Heizung noch Warmwasser haben, kann die Minderung im Winter bis zu 100 % betragen. Repariert der Vermieter nicht, werden Sie – wenn Sie nicht monatelang im Kalten sitzen wollen – die Reparatur vorfinanzieren und dann entscheiden müssen, ob Sie das, trotz der grundsätzlich guten Prozessaussichten, vorhandene Risiko einer Klage auf Refundierung auf sich nehmen wollen.
Immobilienmanager Udo Weinberger gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Vor 2,5 Jahren haben wir die Verwaltung gewechselt und bis heute legt die alte Verwaltung die Abrechnungen nicht. Wir glauben außerdem, dass es ein Guthaben gibt, das die alte Verwaltung nicht auszahlt. Was sollen wir tun?

Die gekündigte Hausverwaltung hat die Pflicht, unverzüglich nach Beendigung Ihres Auftrages Gelder, Belege und Unterlagen herauszugeben. Wird gar keine Abrechnung gelegt, können Sie diese gerichtlich einfordern (und zwar unabhängig davon, ob die Hausverwaltung gekündigt wurde oder nicht). Das Gericht wird, wenn keine Abrechnung gelegt wurde, der Hausverwaltung eine Nachfrist setzen. Wenn diese abgelaufen ist, können auch wiederkehrende Strafen ausgesprochen werden. Ob ein Guthaben besteht und in welcher Höhe können Sie leider erst nach nötigenfalls erzwungener Abrechnung feststellen.

Ich bin Mieterin einer Wohnung und werde demnächst ausziehen. Wann bekomme ich die Kaution zurück? Und wie viel bekomme ich zurück?

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherstellung für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Nach Rückstellung der Wohnung muss Ihnen der Vermieter nach angemessener Prüfung der Wohnung diese Sicherstellung samt der erzielten Zinsen zurückgeben, soferne die Kaution nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen werden muss.

Wann bekomme ich die Kaution zurück?
Ich habe im März meine Eigentumswohnung vermietet. Wer zahlt die Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres, falls es eine gibt? Kann ich das auf den Mieter überwälzen?

Wenn Sie eine Eigentumswohnung vermietet haben, sollten Sie im Vorfeld geprüft haben, ob die Bestimmungen des Mietrechtgesetzes (MRG) und damit auch die Regelungen über die Weiterverrechnung von Betriebskosten anwendbar sind oder nicht. Natürlich kann dies aber auch im Mietvertrag vereinbart worden sein. Wenn das MRG gilt, so muss derjenige die Nachzahlung tragen oder das Guthaben angerechnet bekommen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Mieter ist. Fällig wird eine Abrechnung zum übernächsten Monatsersten nachdem sie vorgelegt wurde. Wenn Sie also die Wohnung ab März vermietet haben und nun erst die Abrechnung kommt, hat der neue Mieter die Nachzahlung zu leisten. Beachten Sie aber bitte, dass dem Mieter nur die Kosten weiterverrechnet werden dürfen, die im Betriebskostenkatalog des MRG enthalten sind.

Ich bin Wohnungseigentümer in Niederösterreich. Am Tag der feuerpolizeilichen Beschau war ich nicht da, also gab es einen zweiten Termin. Jetzt kam eine Rechnung über die Beschau und die Fahrtspesen. Muss ich das übernehmen oder zahlt das die Verwaltung?

Die feuerpolizeiliche Beschau ist in Niederösterreich alle zehn Jahre durch den Rauchfangkehrer durchzuführen. Die Kosten dafür treffen Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte. Wenn der Rauchfangkehrer mit allen Wohnungseigentümern die Beschau direkt verrechnet, wäre Ihre Rechnung korrekt. Ebenso wäre es aber möglich, und dies wäre zu prüfen, ob nicht die Kosten der Beschau der gesamten Anlage direkt mit der Eigentümergemeinschaft – und somit der Hausverwaltung als deren Vertretung – verrechnet wird. In diesem Fall hätten Sie nur die Mehrkosten der weiteren Anfahrt zu tragen.

Ich habe eine neu errichtete Doppelhaushälfte gekauft. Leider gibt es einen Feuchtigkeitsschaden im Keller. Es ist nicht klar, ob es an einem undichten Rohr liegt oder ob das Wasser von außen eindringt. Wie ist das mit der Gewährleistung?

Beim Kauf einer Doppelhaushälfte von einer Baufirma muss Ihnen diese für die mangelfreie Fertigung Gewähr leisten. Darunter versteht man, dass Sie verlangen können, dass allfällige Mängel durch den Verkäufer behoben werden. Die Zeiträume können vertraglich festgelegt werden, bei Konsumenten allerdings nur erweitert, eine Einschränkung der gesetzlichen Zeiträume ist nicht zulässig. Zunächst müssen Sie den Verkäufer über den Mangel informieren und gleichzeitig auffordern, diesen zu beheben. Für Sie ist in diesem Fall unerheblich, ob es an einem undichten Rohr liegt oder ob Wasser von außen eindringt: Der Verkäufer muss verbessern, sodass der Feuchtigkeitsschaden nicht mehr eintritt.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
8.7. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Rechtsanwalt Thomas Sochor (Scheuch & Sochor)

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