Stolperfalle: Das erwartet Airbnb-Vermieter

Dienstanbieter müssen künftig in der Bundeshauptstadt alle Daten herausgeben
Wien will rigoroser gegen Vermittlungsplattformen vorgehen und die Daten all jener einholen, die eine private Unterkunft für Touristen anbieten.

Die Wohnung an Urlauber vermieten und sich etwas dazuverdienen? Das sollte man sich künftig gut überlegen. Denn als erstes Bundesland geht Wien ab dem Frühjahr schärfer gegen Vermittlungsplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats oder Couchsurfing vor. Einerseits will man nicht länger auf Einnahmen verzichten, andererseits faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer schaffen.

Gegen private Unterkunftgeber versucht die Stadt zwar schon länger vorzugehen – in Form einer Auskunftspflicht oder des Ortstaxengesetzes etwa. Wirklich effektiv war das aber bisher nicht. "Die Exekution erwies sich aus mehreren Gründen als schwierig, sei es weil die Auskunft verweigert wurde, die Ansprechpersonen unklar oder die Zustellung problematisch waren", sagt Julia Peier, Immobilienrechtsexpertin bei PHH Rechtsanwälte.

Auskunft- statt Anzeigepflicht

Am 30. September hat der Wiener Landtag nun eine Novelle des Tourismusförderungsgesetzes beschlossen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Kundmachung besteht dann statt der Auskunftspflicht eine Anzeigepflicht. Das heißt: Dienstanbieter müssen sämtliche bei ihnen registrierte Kontakt- und Identifikationsdaten sowie Adressen der bei Ihnen angebotenen Wohnungen herausgeben – und sind nicht nur, wie bisher, bei Aufforderung durch die Behörde dazu angehalten.

Bei Neuregistrierungen hat die Übermittlung der Daten an das Magistrat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Bereits registrierte Unterkünfte, die am Stichtag online sind, müssen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten bekannt gegeben werden.

Einnahmenssteuer und Ortstaxen

Unangenehm kann das für jene werden, die eine Unterkunft anbieten ohne Steuern und Taxen abzuführen. Denn die Novelle erleichtert zweierlei. Peier: "Zum einen können Investoren, die Wohnungen im großen Stil ankaufen und gewerbsmäßig kurzfristig an Urlauber vermieten, aufgespürt werden. Zum anderen ist durch Abgleich von Daten überprüfbar, ob die Einnahmen versteuert und die Ortstaxe abgeführt wurden."

Finanziell aufreibend wird dies für hohe Einnahmen. "Steigen sie über 30.000 Euro pro Jahr, kann der Vermieter nicht mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss zusätzlich zur Einkommens- noch die Umsatzsteuer abführen", erklärt Steuerexpertin Karin Fuhrmann von TPA. Weil die Kontrolle und der Datenabgleich von großem Aufwand sind, stockt die Gemeinde zusätzliches Personal dafür auf. Fuhrmann: "Die Schlüsselfrage wird sein, wie hoch das Besteuerungssubstrat ist, damit sich dieser Aufwand auch rentiert."

Wer sich an die gesetzlichen Regeln hält, hat nichts zu befürchten. Solange im Mietvertrag keine Einschränkungen vereinbart sind, kann man seine Bleibe auch weiterhin an Urlauber vermieten.

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