Startklar für den ersten Schnee?

Bildnummer 53387390 Winter, Schweres Nutzfahrzeug, Wetter, Schnee, Schneepflug, Jahreszeit, Schneesturm, Städtische Straße, Bulldozer, Auto, Landfahrzeug, Im Freien, Verkehrswesen, Dienstleistung, Energieindustrie, Vektor, Schneien, Eingefroren, Spaß
Schaufeln, kehren und streuen: Grundstücksbesitzer sind laut Straßenverkehrsordnung für sichere Gehsteige, Wege und Stiegen zuständig.

Noch lässt der Winter auf sich warten, ein Kälteeinbruch ist allerdings bereits in Sicht. Schon jetzt rüsten sich viele Grundstückseigentümer für Schnee und Eis. Sie stellen Schaufel, Besen und Streugut bereit, Verwaltungen organisieren spätestens jetzt einen professionellen Winterdienst. „Die meisten Verträge laufen von 1. November bis 15. April“, sagt Peter Schrattenholzer, Geschäftsführer von Attensam. In dieser Zeit sind Betreuungsdienste dafür zuständig, dass bei entsprechender Witterung Stiegen, der Innenhof und Gehsteige rund um die Liegenschaft geräumt werden. „Wir haben eigene Wetterstationen und Mitarbeiter, die in der Nacht auf den Straßen unterwegs sind und beobachten, ob unsere Teams in den frühen Morgenstunden ausrücken müssen“, sagt Schrattenholzer.

Intervalle vereinbaren

Im Betreuungsvertrag zwischen Hausverwaltung und Eigentümergemeinschaft wird geregelt, wie oft geräumt wird. „Meist werden Intervalle von sechs Stunden vereinbart. Befindet sich allerdings eine Apotheke oder ein Kindergarten im Haus, empfehlen wir die Frequenz von drei bis vier Stunden“, sagt Schrattenholzer. In dieser Frist werden Gehsteige im Ortsgebiet, die maximal drei Meter vom eigenen Grundstück entfernt sind, entlang der gesamten Liegenschaft geräumt. Ist der Gehsteig maximal 1,5 Meter breit, wird er zur Gänze inklusive Kante von Schnee und Eis befreit, ist er breiter, müssen nur zwei Drittel geräumt werden. Auch die Betreuung von Garagenausfahrten und Stellplätze, die zur Wohnhausanlage gehören, sind möglich, müssen aber explizit vereinbart werden. „Salz darf nur verwendet werden, wenn keine Grünflächen angrenzen“, sagt der Attensam-Geschäftsführer.

Kosten

Startklar für den ersten Schnee?
Die Preise für den Winterdienst hängen vom Objekt und der Auftragsart ab. Das Basispaket für die Bereitschaft etwa von 1. November bis 31. März wird nach der Länge und Breite der zu betreuenden Flächen bemessen: Gehsteig, Innenhof, Zugang zu Mülleimern, Stufen und Zufahrten. „Für ein kleines Wiener Zinshaus liegt die Saisonpauschale zwischen 300 und 700 Euro“, sagt Daniel Serafinovic von der Wiener Gebäudereinigung Nobleclean. Terminräumungen sind generell teurer. Die Kosten dafür werden über die Betriebskosten von den Mietern bezahlt, im Wohnungseigentum von den Miteigentümern. Gefährlicher als winterlicher Schneebelag sind Dachlawinen und frühlingshaftes Tauwetter. Für erstere sind Schneestopper, die auf dem Dach angebracht werden, eine Lösung. „Wenn allerdings Tauwasser vom Dach auf den Gehsteig tropft, bildet sich in der Nacht eine rutschige Eisfläche“, sagt Weinberger. Hier müssen entsprechende vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel Sand oder Auftaugranulat zu streuen.

Rutscht jemand aus, haftet das Unternehmen

Erledigt der Winterdienst die vereinbarten Aufgaben nicht und kommt dadurch jemand zu Schaden, dann haftet das beauftragte Unternehmen. Die Palette reicht hier von Schmerzensgeld über Heilungskosten bis zum Ersatz von konkreten Sachschäden. Wer allerdings bei Winterwetter mit Stöckelschuhen unterwegs ist und ausrutscht, macht sich mitschuldig. Denn Fußgänger müssen sich der Witterung anpassen und mit winterfesten Schuhen ausgerüstet sein, sowie versuchen, Eisflächen auszuweichen. Die Schuldfrage wird jeweils im Einzelfall durch die Gerichte geklärt. „Ich rate Hausbesitzern, kein Risiko einzugehen und kürzere Betreuungsintervalle zu buchen“, sagt Weinberger. „Denn wenn etwas passiert, kann zum Schadenersatz auch noch ein Strafverfahren wegen Körperverletzung hinzu kommen.“ Unter Umständen trifft auch die Hausverwaltung eine Mitschuld, wenn sie die Betreuung einem Professionisten übertragen hat: Das ist dann der Fall, wenn diese sich nicht vergewissert, ob die beauftragte für die ihr übertragenen Aufgaben qualifiziert ist. Egal ob ein Winterdienst beauftragt wird, der Eigenheimbesitzer das selbst übernimmt oder die Bewohner der Reihenhausanlage sich die Arbeit aufteilen: Wichtig ist, dass sich jemand darum kümmert. Denn Abwesenheit ist kein Argument dafür, dass Gehwege im Schnee versinken.

Für Grundbesitzer im Ortsgebiet, die selbst zur Schaufel greifen, gilt, dass der Gehsteig entlang der gesamten Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr gefahrlos begehbar sein muss. Ist keiner vorhanden, wird ein Streifen von einem Meter Breite entlang des Straßenrandes geräumt. Bei Glättegefahr wird auch gestreut. Wie regelmäßig das zum Beispiel bei anhaltendem gefrierenden Schneefall gemacht werden muss, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und der Zumutbarkeit ab. Nicht zumutbar ist, dass ununterbrochen gearbeitet wird. Wichtig: Der Schnee darf nicht auf die Straße geschaufelt werden.

Geldstrafen drohen

In die Verantwortung des Hausbesitzers fallen auch Schneewechten und Eiszapfen, diese müssen rechtzeitig vom Dach entfernt werden. Die Betroffenen können als Sofortmaßnahme Warnhinweise aufstellen und Latten an die Hauswand lehnen, haben aber auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass keine Dachlawine abgehen. Damit Hausbesitzer auch rechtzeitig über Schneefälle, gefrierenden Regen und Verwehungen Bescheid wissen, können sie den SMS-Dienst der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (Zamg) in Anspruch nehmen. Wer nicht räumt und streut, obwohl Rutschgefahr besteht, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 72 Euro rechnen. Kommt es in Folge zu einer Gefährdung von Personen, sind bis zu 726 Euro Strafe möglich. Rutscht jemand aus und verletzt sich, haftet der Eigentümer für die entstandenen Personen- und Sachschäden. Die Haftpflicht der Haushaltsversicherung – sofern vorhanden – wird dafür nicht ausreichen.

Kommentare