So wird die Miete wertgesichert
Viele Mieter kennen das: Flattert einmal im Jahr ein Brief des Vermieters ins Haus, handelt es sich um eine Erhöhung des Zinses. In den meisten Verträgen ist eine Wertsicherungsklausel samt konkreter Indexzahl vereinbart. Nur dann darf der Vermieter den monatlichen Zins anheben, sonst wäre die Anpassung ungültig. "Wichtig ist, dass die Indexierung transparent vereinbart wird. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, die Erhöhung nachzurechnen. Ist das nicht der Fall, ist die Anpassung ungültig", sagt Nadja Shah, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung. Mithilfe des Indexrechners der Statistik Austria können Betroffene überprüfen, um welchen Prozentsatz der Verbraucherpreisindex seit dem Vertragsabschluss gestiegen ist und welche Auswirkung dies auf die Miethöhe hat. "Hat der Vermieter die Wertsteigerung falsch berechnet, kann der Mieter den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern", sagt Shah. Dazu lässt man den Mietzins bei der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren überprüfen.
Formvorschriften
Für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, gelten strenge Formvorschriften. "Um die Erhöhung durchzusetzen, muss der Vermieter den Mieter 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin schriftlich informieren", sagt der Wiener Rechtsanwalt Peter Hauswirth. Dies ist erst nach der Verlautbarung durch das Justizministerium möglich. Begehrt der Vermieter die Erhöhung zu früh, dann ist sie ungültig. Bekommt der Mieter das Schreiben verspätet, dann gilt die Erhöhung erst für den darauf folgenden Zinstermin. Das bedeutet, das Schreiben darf nicht vor dem 2. April abgeschickt werden und muss spätestens am 21. April beim Mieter ankommen. Hauswirth: "Eine rückwirkende Geltendmachung ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht möglich." Anders schaut es beim angemessenen und freien Zins aus. Hier kann die Indexanpassung auch rückwirkend für drei Jahre verrechnet werden. Auf der Homepage der Statistik Austria kann überprüft werden, ob die Indexanpassung stimmt. Mithilfe des Mietenrechners der Stadt Wien kann überprüft werden, ob die Miethöhe angemessen ist.
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Richtwert
Angemessener Mietzins
Wohnungen mit mehr als 130 Quadratmeter Wohnfläche, Objekte in Neubauten mit Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945, Dachgeschossausbauten und denkmalgeschützte Gebäuden, die vom Vermieter mit erheblichen Eigenmittel erhalten werden, unterliegen dem angemessenen Zins (Vollanwendungsbereich MRG). Für die Berechnung der Höhe wird das ortsübliche Entgelt von Wohnungen vergleichbarer Größe, Lage und Ausstattung herangezogen. Die Miete darf erhöht werden, wenn ein bestimmter Schwellenwert (zum Beispiel fünf Prozent), basierend auf der vertraglich vereinbarten Indexzahl, überschritten wird. "Mieter können überprüfen, ob die Zinshöhe durch die laufende Indexierung noch angemessen ist", sagt Simone Maier-Hülle, nmh² Rechtsanwälte. "Ist das nicht so, kann die Miethöhe für eine bestimmte zeit einzelfallbezogen eingefroren werden."
Freier Mietzins
Dieser Zins (Teilausnahme des MRG) gilt für ungeförderte Neubauten und Einfamilienhäuser. Die Vertragsinhalte werden frei vereinbart, das gilt auch für die Wertsicherung. Die Höhe der Anpassung muss im Rahmen der Teuerung erfolgen. www.statistik.at/indexrechner, www.wien.gv.at
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