Rechtstipp: Was kann ich gegen störenden Lärm tun?

Rechtstipp: Was kann ich gegen  störenden Lärm tun?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Nicole Neugebauer-Herl - Rechtsanwältin

Ich besitze eine Eigentumswohnung. Im Haus gibt es weitere 29 Eigentümer. Nun wurde eine Wohnung verkauft, an die ein Lagerraum anschließt. Der neue Eigentümer will diesen zur Wohnung umbauen. Geht das? Muss ich meine Zustimmung dazu erteilen?

Durch den beabsichtigten Umbau des Lagers in eine Wohnung würde das Objekt umgewidmet. Wenn im Wohnungseigentumsvertrag keine diesbezügliche Regelung enthalten ist, bedürfen derartige bauliche Änderungen sowie damit verbundene Änderungen der Widmung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Dadurch ändern sich auch die Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte und es wird ein neues Nutzwertgutachten sowie eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrages erforderlich, in welchem sich alle Eigentümer mit der Widmungsänderung einverstanden erklären.

Wenn Sie oder andere Wohnungseigentümer ihre Zustimmung nicht erteilen, weil Sie sich in ihren Interessen beeinträchtigt fühlen, hätte der neue Eigentümer noch die Möglichkeit, die Zustimmung durch eine Gerichtsentscheidung ersetzen zu lassen; dann müsste er allerdings nachweisen, dass dieses Vorhaben entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse dient.

Rechtstipp: Was kann ich gegen  störenden Lärm tun?

Ich bin Wohnungseigentümer. Direkt neben meinem Schlafzimmer befindet sich eine Waschküche mit Waschmaschine und Trockner für alle Parteien. Der Raum wird Tag und Nacht benutzt und ich höre die Geräusche sehr stark in meinem Schlafzimmer, auch in der Nacht. Was kann ich tun?

Üblicherweise gibt es in Wohnungseigentumsanlagen Hausordnungen, die nach der Verkehrsübung insbesondere die Benützung der Gemeinschaftsanlagen wie Waschküchen regeln und Lärmbeeinträchtigungen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Früh sowie an Sonn- und Feiertagen untersagen.

Wenn es eine solche Hausordnung gibt und andere Bewohner sich nicht daran halten, indem sie außerhalb der vorgegebenen Zeiten Wäsche waschen und dadurch ungebührlichen Lärm verursachen, kann man gegen diese Personen mit einer Unterlassungsklage vorgehen.

Wenn keine Hausordnung besteht, kann eine solche nur durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer festgelegt und beschlossen werden. Ein Minderheitenrecht auf Erlassung einer Hausordnung besteht nicht.

Möglicherweise hilft auch ein persönlich verfasster Aushang an der Waschküche, in welchem Sie Ihre Situation darlegen und um Einhaltung der Ruhezeiten im Sinne der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme ersuchen.

Kommentare