Rechtstipp: Darf der Vermieter die gesamte Kaution behalten?

Rechtstipp: Darf der Vermieter die gesamte Kaution behalten?
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Telefon. Heute: Rechtsanwältin Julia Fritz.

Auf meinem Balkon ist eine Leiste des Terrassenbelages kaputt, nachdem mir ein Glas hinuntergefallen ist. Der Vermieter will die gesamte Kaution behalten. Darf er das?

Die Kaution dient Vermietern als Ausfallsfonds für alle zukünftigen Forderungen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn Mieter die Miete nicht bezahlt haben oder die Wohnung beschädigt zurückgeben. Die Kaution ist also eine Sicherheitsleistung. Die Kaution ist fruchtbringend anzulegen. Je nachdem welches Mietverhältnis abgeschlossen wurde (befristet / unbefristet), muss der entsprechende Zinssatz gewählt werden. Die Kaution wird fällig d.h. muss an Sie zurückgezahlt werden, wenn das Mietverhältnis beendet und der Mietgegenstand an den Vermieter übergeben wird. Gemäß § 16b MRG bestimmt, dass die Rückgabe unverzüglich nach Rückstellung stattfinden muss.Dann, wenn es einen unberechtigten Mietzinsrückstand gibt oder und wenn sich herausstellt, dass es zu Beschädigungen im Mietobjekt gekommen ist, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, darf der Vermieter die Kaution einbehalten bzw. Teile davon, sofern es sich um kleine Beschädigungen handelt.

Wenn die Kaution kommentarlos einbehalten wird, kann diese nur im Wege eines Verfahrend bei der Schlichtungsstelle oder bei Gericht zurückgefordert werden. Daher ist es wichtig, dass der Zustand der Wohnung bei Anmietung und bei Rückgabe gut dokumentiert wird, damit keine Beweisschwierigkeiten über den Zustand entstehen. Wir haben einen Proberaum mit Schaumstoffdämmung zum Lärmschutz. Diese ist jedoch kaputt. Der Vermieter meint, die Erhaltungspflicht liege bei mir. Übernehme ich diese nicht, könne er das unbefristete Mietverhältnis auflösen. Stimmt das?Befindet sich das Objekt im Teil- oder sogar Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, ist solch eine Kündigung von Vermieterseite ausschließlich gerichtlich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes möglich, wie Zahlungsverzug mit der Miete trotz Mahnung.

Wir haben einen Proberaum mit Schaumstoffdämmung zum Lärmschutz. Diese ist jedoch kaputt. Der Vermieter meint, die Erhaltungspflicht liege bei mir. Übernehme ich diese nicht, könne er das unbefristete Mietverhältnis auflösen. Stimmt das?

Befindet sich das ein Objekt im Teil- oder sogar Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, ist solch eine Kündigung von Vermieterseite ausschließlich gerichtlich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes möglich. Derartige Kündigungsgründe sind im Mietrechtsgesetz vollständig aufgezählt (z.B. Zahlungsverzug mit der Miete trotz Mahnung; erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietobjektes usw.). Ohne einen Kündigungsgrund ist eine Kündigung durch den Vermieter bei unbefristeten Mietverhältnissen nicht möglich.

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