Rechte und Pflichten von Gartenbesitzern

Envy housewife
Nachbarschaftskonflikte drehen sich fast immer um Lärm, Laub und Hundegebell.

Bald wird sich das Leben wieder mehr im Freien abspielen. Im Liegestuhl auf der Terrasse, beim Ballspiel im Garten. Doch die warmen Temperaturen bringen auch Konfliktpotenzial mit sich. So darf der Grund des Nachbarn nicht ohne sein Einverständnis betreten werden und sei es nur, um die Hecke auf der anderen Seite zu stutzen oder einen Ball zu holen. „Wer Wert auf gute Nachbarschaft legt, sollte Rücksicht nehmen und Streit vermeiden“, rät Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des ÖVI. IMMO fasst die wichtigsten fünf Themenbereiche zusammen.

Pflanzen

Rechte und Pflichten von Gartenbesitzern
Hecke Schneiden
Gartenbesitzer haften, wenn ein morscher Baum, der auf ihrem Grund steht, ein Nachbarhaus beschädigt. Eigentümer trifft die Sorgfaltspflicht, den Zustand von Bäumen regelmäßig zu überprüfen und Äste zu entfernen oder Bäume zu fällen. Über die Grundstücksgrenze wachsende Wurzeln darf der beeinträchtigte Nachbar aus dem Boden entfernen, überhängende Äste abschneiden. Dabei steht das Überleben der Pflanzen jedoch im Vordergrund, es muss also fachgerecht vorgegangen werden. Eine Ausnahme bildet die Kletterpflanze Veitschi, wie mehrere Urteile belegen. Sie muss der Besitzer regelmäßig schneiden, damit sie nicht über die Zaun zum Nachbarn hinüberwächst. Schnittgut ist zu entsorgen, es darf nicht über den Zaun zum Verursacher gekippt werden. Führt der Baumbestand des Nachbarn zu einer übermäßigen Beschattung des eigenen Grundstücks, kann das „Recht auf Licht“ gerichtlich durchgesetzt werden. Auch hier gilt, dass die Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten müssen und dass sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Das Baumschutzgesetz, das vor allem in Wien sehr streng ist, schreibt vor, dass man Bäume nicht beliebig fällen darf und eventuell zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden kann.

Begrenzung

Rechte und Pflichten von Gartenbesitzern
gartenzaun auf weißem hintergrund - 3d illustration
Jeder Besitzer kann frei entscheiden, ob er seinen Grund einfrieden will. Während vor allem bei Wiesen und Äckern eine Einzäunung nicht üblich ist, ist sie in privaten Gärten weit verbreitet. Werden Begrenzungen errichtet, hat jeder auf der rechten Seite des Grundstücks, gesehen vom Haupteingang, für die nötige Abschließung seines Grundstücks zu sorgen. Die Vorschriften in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer regeln die Details, zum Beispiel ab welcher Höhe eine Baubewilligung erforderlich ist. Mauern oder Hecken, die sich genau an der Grundstücksgrenze befinden, gehören beiden Nachbarn gemeinsam, die Erhaltungsarbeiten müssen sie sich teilen. Errichtet ein Liegenschaftsbesitzer auf seinem Grund eine Einfriedung, dann ist er Alleineigentümer und hat für die Instandhaltung zu sorgen.

Lärm

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Lärm ist – wie Rauch – eine Immission. Man kann dagegen nur dann vorgehen, wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und wenn der Lärm die ortsübliche Benützung beeinträchtigt. Für die Beurteilung ist nicht das Empfinden des konkreten Grundstückseigentümers maßgebend, sondern das eines Durchschnittsmenschen. Empfindlichkeiten von Nachbarn sind nicht zu berücksichtigen. Gartenbesitzer müssen sich jedenfalls an ortspolizeiliche Verordnungen wie Ruhezeiten halten, zeitliche Beschränkungen zusätzlich zur Nacht- und zur Mittagsruhe werden von den Gemeinden festgelegt. Probleme machen vor allem Gartenarbeiten (Rasenmäher), laute Musik und Partys. Wer sich gestört fühlt kann die Polizei rufen oder auf Unterlassung klagen. Nicht dulden muss man, dass der Nachbar nachts mit einem Bauchfleck in den Pool springt und man dadurch geweckt wird.

Geruch

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Rauch und Gerüche gelten als Immissionen, also Einwirkungen auf das Grundstück. Diese dürfen das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten. Mit Jauche gedüngte Felder und Misthaufen sorgen für Beschwerden. Am Land wird man das aber wohl dulden müssen. Häufige Beschwerden betreffen den Holzkohlegrill, wobei hier der Abwehranspruch kaum durchgesetzt werden kann. Auch auf Terrasse und Balkon kann Grillen nicht generell verboten werden. Es empfiehlt sich aber die Hausordnung zu lesen. Täglich im Garten den Grill anzuwerfen, wird jedoch meist nicht ortsüblich sein, Betroffene können auf Unterlassung klagen.

Haustiere

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Dogs and cats. half of muzzle close up portrait on a white background
Bellende Hunde und streunende Katzen sorgen immer wieder für nachbarschaftliche Auseinandersetzungen. Während man fremde Katzen dulden muss, hat man gegen Hunde einen Abwehranspruch. Während erstere von Natur aus freilaufende Tiere sind, können Hunde an die Leine genommen werden. Nachbarn müssen dulden, dass Katzen Beete umgraben und Häufchen hinterlassen. Von Hundebesitzern kann man hingegen verlangen, dass sie den Zaun so verstärken, dass der Vierbeiner das Grundstück nicht verlassen kann. Gelegentliches Bellen müssen Nachbarn dulden, häufiges Anschlagen in der Nacht hingegen nicht.

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