OGH-Urteil: Vierbeiner als Mitbewohner in der Mietwohnung

OGH-Urteil: Vierbeiner als Mitbewohner  in der Mietwohnung
Urteil des OGH bestätigt, dass die Haustierhaltung in der Mietwohnung nicht generell ausgeschlossen werden darf.

Der Wunsch nach einem eigenen Hund war groß. So groß, dass sich die Mieterin einer 90-Quadratmeter-Dachgeschoßwohnung plus Terrasse in Wien sogar auf einen Rechtsstreit mit ihrer Vermieterin einließ. Denn im Mietvertrag war festgelegt, dass Hunde und Kleintiere nur mit schriftlicher Bewilligung der Vermieterin gehalten werden dürfen. Obwohl die Tierfreundin versprach, keinen in die Kampfhundeliste eingetragenen Hund zu wählen und dieser im ausgewachsenen Zustand maximal 60 Zentimeter Schulterhöhe erreichen werde, verweigerte die Vermieterin sowohl 2015 als auch 2019 ihre Zustimmung. Also zog die Mieterin vor Gericht.

Haltung erlaubt

Vor Kurzem entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) zugunsten der Mieterin. Er befand, dass die Klausel im Mietvertrag wie ein generelles Haustierverbot interpretiert werden kann. Ein solches ist, wie die Judikatur bereits öfters bewiesen hat, aber gröblich benachteiligend, weil es auch wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster oder Zierfische ausschließt. Daraus folgt, dass die Vertragsbestimmung nichtig ist.

Weil das so ist, gilt jetzt also der für die Mieterin günstigere Paragraf 1098 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Dem zufolge hängt die Haustierhaltung von Kriterien wie dem Ortsgebrauch ab. Die Haltung von Haustieren ist also erlaubt, sofern sie nicht über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Die Klägerin darf sich also einen Hund anschaffen. Und all jene, die ebenfalls mit einem Hund liebäugeln und ein solches Verbot in ihrem bestehenden Vertrag haben, können auf das Urteil verweisen.

Kein Freibrief

Soweit die gute Nachricht. Ein Freibrief für Hundehalter und ihre vierbeinigen Lieblinge ist dieses Urteil jedoch nicht. Störungen der Hausgemeinschaft, die durch eine Tierhaltung verursacht werden, sind selbstverständlich weiterhin nicht erlaubt. Stundenlanges oder immer wiederkehrendes Bellen oder Jaulen oder Scharren an der Tür gehören ebenso dazu wie die Verunreinigung der Allgemeinflächen wie Stiegenhaus, Garage oder Garten.

Sollte der Hund innerhalb der Wohnung Schäden verursachen, kann dafür ebenfalls der Halter verantwortlich gemacht und zur Wiedergutmachung oder zur Schadenersatzleistung verpflichtet werden. Es wird daher empfohlen, das Tier in die Haushaltsversicherung mitaufzunehmen.

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