Novelle erschwert Spekulation bei Wohnungen

Novelle erschwert Spekulation bei Wohnungen
Der Nationalrat beschloss die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Sie soll spekulativen Geschäften mit gemeinnützigen Wohnungen einen Riegel vorschieben.

Nachdem der Bautenausschuss am vergangenen Dienstag für die Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) grünes Licht gegeben hatte, befürworteten im Anschluss auch die Abgeordneten in der Nationalratssitzung mehrheitlich diese Initiative der Koalitionsparteien.

Schutz der Widmung

Der Antrag von ÖVP und Grünen sieht Verbesserungen in der Revision von gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie Maßnahmen gegen Wohnungsspekulationen vor, wie Bundesminister Martin Kocher darlegte. Präzisierungen, etwa bei der Veräußerung und der folgenden Vermietung von Immobilien, sollen zum Schutz der gemeinnützigen Vermögenswidmung sowie der Bewohner im Sinne eines effizienten leistbaren Wohnens beitragen und Spekulationen verhindern, so Kocher.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung, wonach Objekte in Wohnanlagen gemeinnütziger Bauträger trotz ausdrücklicher wohnbauförderungsrechtlicher Restriktionen nicht zur Wohnversorgung, sondern spekulativ und gewinnmaximierend genutzt werden, werden nun auch Regelungen zum Thema Eigentumsübertragungen getroffen.

Novelle erschwert Spekulation bei Wohnungen

Novelle soll vor Spekulationen bei gemeinnützigen Wohnungen sorgen

15 Jahre Verkaufsverbot

Neu geschaffen wird der Paragraf 15i, der das schon bestehende Vorkaufsrecht beziehungsweise Weiterverkaufsverbot von per Kaufoption nachträglich übertragenen Wohnungen auch im Fall der sofortigen Übertragung regelt. Wie bei der Übertragung per Kaufoption soll künftig auch hier ein 15-jähriges Verkaufsverbot sowie ein so lange geltendes Rückkaufrecht für den verkaufenden gemeinnützigen Bauträger gelten. Außerdem darf eine solche Wohnung 15 Jahre lang nur zum Richtwert ohne Zuschläge vermietet werden.

Ausgenommen von dieser Regelung, die nun beschlossen wurde, sind Übertragungen an Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister. Dasselbe gilt auch für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, sofern die Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht.

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