Neues OGH-Urteil zu Videoüberwachung des Nachbargrundstücks

Neues OGH-Urteil zu Videoüberwachung des Nachbargrundstücks
Der OGH entschied, dass die Videoaufnahme des angrenzenden Grundstücks auch bei Verpixelung der Bilder unzulässig ist.

Niemand mag das Gefühl, beobachtet zu werden. Schon gar nicht vom verfeindeten Nachbarn. Genau dieses schlechte Verhältnis sah der Oberste Gerichtshof (OGH) als entscheidendes Argument, um dem Kläger in dritter und letzter Instanz Recht zuzusprechen und die beklagte Nachbarin zur Entfernung ihrer vier Videokameras zu verpflichten.

Die Ausgangssituation: Der Nachbarschaftsstreit zwischen zwei Hauseigentümern drohte zu eskalieren, als vier permanent aufzeichnende Videokameras am Haus der Beklagten angebracht wurden. Sie wollte mit den Aufnahmen herausfinden, wer immer wieder Abfall und Müll auf ihr Grundstück geworfen hat.

Das Problem: Die Kameras waren so ausgerichtet, dass auch Teile des Nachbargrundstücks videoüberwacht wurden. Die Bilder dieser Bereiche wurden zwar verpixelt dargestellt und nach 72 Stunden automatisch gelöscht – der Kläger fühlte sich aber trotzdem unwohl in der Situation. Er hatte Angst heimlich gefilmt zu werden und forderte den sofortigen Stopp der Videoüberwachung und die Abnahme der Kameras.

Neues OGH-Urteil zu Videoüberwachung des Nachbargrundstücks

Das Urteil: Während die beiden ersten Instanzen die Klage abgewiesen haben, entschied der OGH nun für den Kläger und veranlasste sowohl die Unterlassung der Videoüberwachung als auch die Beseitigung der Kameras. Begründet sah der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung darin, dass die Kameras auf das Grundstück des Klägers gerichtet waren. Auch die Befürchtung des Klägers, sich im Überwachungsbereich zu befinden und von der Aufzeichnung erfasst zu werden, erkannten die Richter als berechtigt an. Der OGH argumentierte weiter, dass die konkrete Gefahr bestand, dass die Verpixelung der Bilder des Nachbargrundstücks jederzeit und unbemerkt aufgehoben werden konnte und ein Eingriff in die Privatsphäre durch die Überwachung des Nachbarn nicht auszuschließen war. Die „verfeindete Situation der Streitteile“ unterstützte das Urteil. Denn dadurch war ein derartiges Verhalten nicht komplett auszuschließen.

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