Neues OGH-Urteil zu Urlauber als Untermieter

Neues OGH-Urteil zu Urlauber als Untermieter
Mieter, die Teile ihrer Wohnung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung untervermieten, kann die Kündigung drohen.

Immer mehr Menschen vermieten ganze Wohnungen oder einzelne Zimmer über Plattformen wie Airbnb und verlangen dafür ein mehr oder weniger üppiges Entgelt. Im konkreten Fall haben die Mieter einen Teil ihrer großen Wohnung im ersten Bezirk regelmäßig über eine Internet-Buchungsplattform zur tage- und wochenweisen Untervermietung an Urlauber angeboten – und wurden gekündigt. Bei der Untervermietung pro Tag erlösten die Hauptmieter eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung und deutlich mehr, als sie selbst für die Wohnung am Tag aufwenden mussten.

Kündigung von OGH bestätigt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Kündigung der Mieter. Der Grund: Die Beklagten hätten die Wohnung ganz oder teilweise weitergegeben und würden sie daher nicht zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisse verwenden. Außerdem würde die Wohnung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung untervermietet.

Ein Kündigungsgrund läge auch dann vor, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung nicht untervermietet ist. Es genügt, dass sie in diesem Zeitraum angeboten wurde. Die Entscheidung 7 Ob 189/17w macht deutlich, dass man sich auch bei tageweiser Untervermietung an die Regeln der Mietzinsbildung halten muss.

Neues OGH-Urteil zu Urlauber als Untermieter

Richtungsweisendes Urteil

Der OGH hat in dem konkreten Fall Wucher festgestellt, weil die Hauptmieter durch die Untervermietung pro Tag um etwa 190 bis 250 Prozent mehr einnahmen, als sie selbst für die Wohnung pro Tag aufwenden mussten. Das Höchstgericht zog die Grenze der Zulässigkeit bei 100 Prozent.

Mit diesem richtungsweisenden Urteil bezieht der Oberste Gerichtshof zum Thema gewinnbringendes Weitervermieten von Wohnungen Stellung. Will ein Mieter seine Wohnung teuer an Touristen untervermieten, braucht er dazu die Zustimmung des Vermieters, die eine „unverhältnismäßig hohe Gegenleistung“ erlaubt, so der OGH.

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