Nachbar-Streitigkeiten: Mein oder dein Grund?

Nachbar-Streitigkeiten: Mein oder dein Grund?
Nicht immer endet das Grundstück dort, wo der Zaun oder die Hecke des Nachbarn beginnt. So ist man vor Grenzstreits gefeit.

Viele kennen die Situation: Man hat ein Grundstück oder ein Haus gekauft und irgendwann stellt sich die Frage: Endet mein Grundstück wirklich dort, wo der Zaun oder die Hecke des Nachbarn steht? Steht der Baum auf meinem oder seinem Grund? Was folgt, ist der Weg zum Gemeindeamt, um die Pläne einzusehen.

Wo verläuft die Grenze?

Nachbar-Streitigkeiten: Mein oder dein Grund?

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass der Verlauf der Grenze ungeklärt ist. Erst wenn ein Grundstück im Grenzkataster – 1968 eingeführt – eingetragen ist, ist der Verlauf der Grenze bindend und bietet den Betroffenen Rechtssicherheit. „Ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen wurde, ist im Grundbuch an einem G im A1-Blatt ersichtlich“, sagt Rechtsanwältin Katharina Braun.

Kataster

Nach wie vor ist aber nur ein Bruchteil der Grundstücke im Grenzkataster erfasst. Dies hat auch Kostengründe. Denn die Eintragung in den Grenzkataster kostet mehrere Hundert Euro. Die meisten Grundstücksgrenzen sind jedoch in einem anderen – dem sogenannten Grundsteuerkataster – eingetragen. Dieser ist rechtlich jedoch nicht bindend. Ist eine Liegenschaft nicht im Grenzkataster eingetragen, sollten Käufer vom Verkäufer bei sonstiger Schadloshaltung die Richtigkeit der Naturgrenzen bestätigen lassen sowie, dass es keinen anhängigen Rechtsstreit gibt, der den Grenzverlauf betrifft, rät Braun.

Grenzsteine

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So könne man sichergehen, dass man sich nicht in einen schwelenden Streit einkauft. Vor allem im ländlichen Bereich, wenn Grün- in Baugrund umgewidmet wird, ist der Verlauf zwischen zwei Liegenschaften oft nicht eindeutig ersichtlich. Grenzsteine, -pflöcke und Markierungen können verschwinden, Rutschungen und Senkungen die Trennlinien verschoben haben. Dabei kann es leicht geschehen, dass ein Nachbar einen Teil des angrenzenden Grunds versehentlich für sich beansprucht.

Ersitzen

Wird der Grundstücksstreifen in gutem Glauben, dass es sich um den eigenen handelt, mindestens 30 Jahre lang genutzt – also zum Beispiel bepflanzt und regelmäßig gemäht – dann hat der Nutzer ihn ersessen. In diesem Fall geht der Besitz auf ihn über. Der Vorteil des Grenzkatasters: Wurde die Liegenschaft hier eingetragen, ist eine Ersitzung nicht mehr möglich, die Grenze kann auch nicht mehr revidiert werden.

Neuvermessung

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Ist der Grenzverlauf unklar, kann beim jeweiligen Bezirksgericht ein Antrag auf Neuvermessung eingebracht werden, ein Zivilgeometer nimmt die Messungen vor. Um das Ergebnis in den Grenzkataster eintragen zu können, müssen alle betroffenen Anrainer zustimmen. „Andernfalls ist ein Verfahren einzuleiten“, sagt Katharina Braun. „Im Zuge dessen können die Nachbarn Einwendungen erheben und die Grenzen gerichtlich festsetzen lassen.“

Tausch

Aus Kostengründen ist jedoch eine außergerichtliche Einigung sinnvoll: Denn die Verfahrenskosten übersteigen den Wert des betroffenen Grundstücksanteils, der hinzugewonnen werden kann, in den meisten Fällen bei Weitem. Zum Beispiel könnte als Ersatz für das Stück Wiese eine andere Fläche an den Nachbarn abgetreten beziehungsweise eine Ablösezahlung oder eine Pacht angeboten werden.

Berichtigung

Können sich die Eigentümer in der Grenzverhandlung nicht über die Festlegung des Verlaufs einigen, dann hat jeder von ihnen das Recht, bei Gericht eine Berichtigung zu verlangen. Will einer der beiden einen bestimmten Verlauf der Grenze feststellen lassen, dann muss er im strittigen Verfahren den behaupteten Grenzverlauf nachweisen.

Letzter ruhiger Besitzstand

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Gelingt dem Kläger dieser Nachweis nicht, wird die Klage abgewiesen. Dann bleibt dem abgewiesenen Kläger nur die Möglichkeit, die Grenze im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen – also unumstrittenen – Besitzstand festsetzen zu lassen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Nachbarn keine Einigkeit, dann bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach Zeichen wie Grenzsteinen oder nach der Naturgrenze: Damit sind Mauern, Zäune, Bäume und Böschungskanten gemeint.

Zaun

Eigentümern steht es grundsätzlich frei, ob sie ihr Grundstück einzäunen wollen oder nicht. Es gibt jedoch Landes- und Gemeindevorschriften, die Zäune und auch, wie dieses ausgestaltet sein sollen, vorschreiben. Die Verpflichtung eines Zaunes kann sich auch aus Gründen der Tier- oder Viehhaltung ergeben. Errichtet ein Grundstücksbesitzer auf seinem Grund eine Mauer, dann gehört sie ihm.

Mauer

Eine gemeinschaftliche Mauer direkt auf der Grenze zwischen benachbarten Grundstücken kann jeder Nachbar auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Dicke benutzen.Jeder hat dabei aber darauf zu achten, dass der andere nicht im Gebrauch seines Anteils gestört wird. Die Kosten zur Erhaltung gemeinschaftlicher Grenzen sind von den betroffenen Nachbarn gemeinsam zu tragen.

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