Muss man sich an einem Lift beteiligen, den man nicht nutzen kann?

Muss man sich an einem Lift beteiligen, den man nicht nutzen kann?
Georg Röhsner ist Wohnrechtsexperte und Partner bei der Kanzlei Eversheds.

Ich bin seit fast 50 Jahren Mieter in einer großen Genossenschaftsanlage mit drei Bauteilen. Im mittleren Haus befindet sich ein Aufzug, den alle Bewohner über die Betriebskosten finanzieren, weil die gesamte Anlage eine Abrechnungseinheit bildet. Aber ich habe gar keine Chance, den Aufzug zu benützen, weil ich in einem anderen Teil der Anlage wohne. Gibt es eine Möglichkeit, die Abrechnung nach Stiegen aufzuteilen?

Die allgemeine Aufteilungsregel des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes für Betriebskosten orientiert sich an der Nutzfläche. Wenn weder in Ihrem Mietvertrag oder in andere vertragliche Vereinbarungen (zum Beispiel im Falle einer teilweisen Wohnungseigentumsbegründung in der Anlage) etwas anderes vorsehen ist, könnte die Aufteilung nur dann durchbrochen werden, wenn dazu eine Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und allen Mietern getroffen wird.


Mein Mann und ich sind Mieter von zwei nebeneinander gelegenen Wohnungen im selben Haus. Nun soll die größere der beiden Einheiten renoviert werden, daher werde ich für diese Zeit in die kleinere Wohnung ziehen. Bisher haben wir beide Objekte bewohnt. Kann es passieren, dass mich der Vermieter wegen Nichtbenützung der großen Wohnung kündigt?

Muss man sich an einem Lift beteiligen, den man nicht nutzen kann?
Wenn Sie diese nur während der Renovierungsdauer nicht benutzen und sich daher in dieser Zeit ausschließlich in der kleineren Einheit aufhalten, stellt das sicherlich keinen – für den Vermieter erfolgversprechenden – Kündigungsgrund dar.


Ich vermiete eine Wohnung und will einen neuen Mietvertrag abschließen. Welchen Verbraucherpreisindex (VPI) soll ich für die Wertanpassung heranziehen?

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Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Sie müssen die entsprechende Indexzahl nur im Mietvertrag eindeutig definieren. Anbieten würde sich natürlich der von der Statistik Austria zuletzt verlautbarte VPI 2010. Wirtschaftlich macht es aber auch keinen signifikanten Unterschied, wenn Sie eine der älteren Index-Reihen heranziehen.


Wir haben vor zwei Jahren eine Eigentumswohnung in einem neu errichteten Haus erworben. Seither sind wir im Gespräch mit der Hausverwaltung bezüglich Verkehrsspiegeln in der Garage. Bei der Ausfahrt wird nun einer angebracht, aber meiner Meinung nach brauchen wir vor allem in der engen Kurve der Garage einen. Wie kann ich das durchsetzen?

Muss man sich an einem Lift beteiligen, den man nicht nutzen kann?
In einem Verkehrsspiegel Sieblos nahe der Wasserkuppe ist am Freitag (10.02.2006) eine Frau beim Schneeschippen zu sehen. Rund um die 917 Meter hoch gelegene Wasserkuppe wird der Verkehr nur mühsam aufrecht erhalten. Die Räumdienste sind pausenlos im Einsatz. Auch in Nordhessen herrschen zum Teil chaotische Zustände. Foto: Uwe Zucchi dpa/lhe +++(c) dpa - Bildfunk+++
Ich würde empfehlen, bei der nächsten Eigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stimmt die Mehrheit zu, ist die Hausverwaltung daran gebunden und muss die Maßnahmen umsetzen. Findet keine Versammlung in der nächsten Zeit statt, kann die Beschlussfassung auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Dabei sind strenge Formvorschriften zu beachten. So muss allen Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.


Ich bin Wohnungseigentümer. In unserem Stiegenhaus sind Fliesen gesprungen und abgeschlagen. Die Hausverwaltung hat die Reparatur zwar wiederholt zugesagt, bis heute aber nicht durchgeführt. Wie können wir die Sanierung durchsetzen?

Muss man sich an einem Lift beteiligen, den man nicht nutzen kann?
Die Eigentümer können der Hausverwaltung durch Mehrheitsbeschluss eine Weisung zur Durchführung der vorliegenden Arbeiten erteilen. Funktioniert das auch weiterhin nicht, stellt sich die Frage, ob Sie die richtige Hausverwaltung haben oder diese nicht lieber kündigen und durch eine etwas motiviertere Firma ersetzen sollten.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
8.2.2016, 10.00 bis 11.00 Uhr
Markus Kaspar, Wohnrechtsexperte und Notar

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