Muss ich ein Kaufanbot annehmen?

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Simone Maier-Hülle und Nicole Neugebauer-Herl sind Wohnrechtsexperten und Anwälte.

Ich habe eine Maklerin mit der Vermietung meiner Wohnung beauftragt. Sie hat einen Kaufinteressenten gefunden, der mir nun seinerseits ein Kaufanbot gestellt hat, allerdings mit einem deutlich niedrigeren Preis, als von mir festgesetzt. Die Maklerin drängt mich nun, das Anbot zu unterschreiben. Muss ich das? Und muss ich der Maklerin ein Honorar zahlen, auch wenn kein Vertragsabschluss zustande kommt?

Nein, Sie sind dazu nicht verpflichtet. Wenn Sie Ihre Wohnung zu einem höheren Preis verkaufen wollen, sind Sie – infolge der auch im Maklergesetz festgelegten Abschlussfreiheit – nicht verpflichtet, das niedrigere Kaufanbot des Interessenten anzunehmen. Nehmen Sie das Anbot nicht an, müssen Sie der Maklerin auch keine Provision zahlen.


Ich vermiete eine Wohnung und habe das Vertragsverhältnis auf drei Jahre befristet. Die Befristung ist abgelaufen und ich habe den Vertrag weiterlaufen lassen. Was muss ich tun, damit kein unbefristetes Mietverhältnis entsteht?

Muss ich ein Kaufanbot annehmen?
Mietvertrag mit orangem Schlüsselbund und Kugelschreiber
Die Vertragsdauer hat sich in diesem Fall von Gesetzes wegen einmalig um weitere drei Jahre verlängert. Nach Ablauf dieser drei Jahre würde jedoch ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Dauer entstehen. Daher ist es ratsam, rechtzeitig an den Mieter heranzutreten und eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Vertragsverlängerung zu treffen. Dies kann auch durch Abschluss eines schriftlichen Nachtrages zum bisherigen Mietvertrag geschehen, in welchem die Dauer der Befristung und das Enddatum festgehalten werden. Ist der Mieter nicht bereit, einer weiteren Verlängerung zuzustimmen, kann bei Gericht der Erlass eines Übergabeauftrags zum Ende der jetzt auslaufenden Vertragsperiode begehrt werden.


Ich bin Eigentümer einer Dachterrassenwohnung. Wer ist für die Instandhaltung der Terrasse zuständig? In meinem Vertrag steht, dass ich zuständig bin.

Muss ich ein Kaufanbot annehmen?
Grundsätzlich kommt es für die Frage, wer für die Instandhaltung des Wohnungseigentumsobjekts oder der Terrasse im Speziellen zuständig ist, primär auf die vertragliche Regelung im Wohnungseigentumsvertrag an. Wenn hierzu nichts geregelt ist, kommen die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zur Anwendung. Demnach hat die Eigentümergemeinschaft – also alle Eigentümer gemeinsam nach den Anteilen ihrer Nutzwerte – für die Behebung von ernsten Schäden an allgemeinen Teilen, aber auch betreffend die einzelnen Objekte aufzukommen, wenn ein Substanzschaden vorliegt. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf das Innere der Objekte, sondern auch die Terrassen, Außenfenster und Türen. Die Instandsetzung undicht gewordener Terrassenisolierungen im Wohnbereich eines Eigentümers, die zur Abwehr von Feuchtigkeitsschäden in der darunter liegenden Wohnung dient, ist ein sogenannter ernster Schaden des Hauses und ist zulasten der Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Dass die Umsetzung von solchen Erhaltungsarbeiten nicht auf Kosten der Gemeinschaft zu erfolgen hat, sondern auf Kosten des jeweils betroffenen Eigentümers, kann nur durch Vereinbarung aller Eigentümer festgelegt werden. Ist eine solche vertragliche Regelung nicht vorhanden, obliegt die Instandsetzung von schadhaften Terrassen und deren Isolierung der Gemeinschaft, also allen Wohnungseigentümern anteilig.

Ich pachte ein Grundstück, das Wochenendhaus auf dem Grundstück erwerbe ich. Stimmt es, dass ich Grunderwerbssteuer zahlen muss?

Muss ich ein Kaufanbot annehmen?
familie beim spatenstich
Das Wochenendhaus auf dem Grundstück ist in diesem Fall ein Superädifikat, das bedeutet, ein Gebäude auf fremdem Boden, welches in der Absicht errichtet wurde, dass es ständig auf dem (fremden) Boden bleiben soll. Wird das Eigentumsrecht an diesem Superädifikat übertragen, fällt dafür Grunderwerbsteuer an, die mit dem Abschluss des Kaufvertrages fällig wird.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
23.02.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr
Nadja Shah, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung

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