Muss ich ausmalen?

Muss ich ausmalen?
Franz Heidinger (Alix Frank Rechtsanwälte) gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich ziehe bald aus meiner Mietwohnung aus. Einen Raum habe ich in Beige und Violett gestrichen. Muss ich jetzt frisch ausmalen?

Zunächst ist einmal abzuklären, ob im Mietvertrag überhaupt eine sogenannte Ausmalverpflichtung enthalten ist. Sollte eine solche vorhanden sein, müssen Sie grundsätzlich nur dann ausmalen, wenn die Malerei über die normale Abnützung hinaus geht. Denn für den Obersten Gerichtshof (OGH) ist eine Vereinbarung, die Mieter nach Mietende bei gewöhnlicher Abnützung des Mietobjekts zur Vornahme von Endrenovierungsarbeiten verpflichtet, ungültig. Bei bunt gestrichenen Wänden verhält es sich grundsätzlich so, dass nur dann ausgemalt werden muss, wenn die Malerei übermäßig abgenutzt wurde. Wurden die Wände jedoch in dunklen Farben gestrichen, wird man schon ausmalen müssen.

Ich bewohne eine Mietwohnung in einem Altbau und bezahle monatlich meine Betriebskosten-Pauschalbeträge. Jahrelang hatte ich ein Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung, nun soll ich plötzlich eine Nachzahlung von 400 Euro leisten. Wie kann das sein? Wie kann ich die Jahresabrechnung überprüfen?

Muss ich ausmalen?
Symbolbild, Heizkosten
Der Vermieter ist verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Betriebskostenabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Mieter aufzulegen. Dies beinhaltet zwingend auch die Möglichkeit, Einsicht in die Belege zu erhalten. Gegen entsprechenden Kostenersatz kann man auch Kopien der Belege verlangen. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel auch im Büro der Hausverwaltung erfolgen – der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein. Die einzelnen Betriebskosten-Positionen müssen in derartiger Form angeführt sein, dass die Überprüfung für jeden Laien rechnerisch nachvollziehbar ist. Wenn keine ordnungsgemäße oder gar keine Abrechnung vorliegt, können die Mieter per Antrag bei Gericht oder Schlichtungsstelle die Legung der Abrechnung begehren. Wenn einzelne Positionen nicht erklärbar, vermutlich überhaupt nicht zulässig oder überhöht sind und auch eine Einsicht in die Belege keine Klarheit schafft, kann die Jahresabrechnung vor der Schlichtungsstelle bzw. vor dem Gericht mittels Antrag überprüft werden.

Ich habe seit drei Jahren meine Eigentumswohnung vermietet. Die Wohnungseingangstür schließt zwar noch, sieht aber nicht mehr schön aus. Die Hausverwaltung sagt, dass in diesem Fall kein Austausch der Wohnungseingangstür auf Kosten der Eigentümergemeinschaft vorgenommen wird. Stimmt das?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses zuständig. Dazu zählen die Außenfenster, die Terrassen und auch die Wohnungseingangstüre. Wenn eine Erhaltungsarbeit an der Tür notwendig wird, fällt dies somit in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Ein Austausch einer funktionierenden Wohnungseingangstüre aus rein ästhetischen Aspekten fällt allerdings nicht in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft.

Ich bin Hauptmieter einer Altbauwohnung. Der Eigentümer will nun ohne die Mieter zu fragen Loggien anbauen lassen. Darf er das ohne unsere Zustimmung tun?

Muss ich ausmalen?
Derartige Baumaßnahmen stellen einen Eingriff in das Mietrecht dar und bedürfen jedenfalls der Zustimmung der Mieter. Sollte der Vermieter trotz fehlender Zustimmung mit den Baumaßnahmen beginnen, so wäre von Mieterseite gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – zum Beispiel mit einer Einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
5.5.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Sigrid Räth, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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