Muss ich an den Liftkosten mitzahlen?

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Nadja Shah, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich besitze eine Wohnung. Seit 20 Jahren beteilige ich mich an den Kosten für den Lift, obwohl ich den Aufzug nicht benütze. Der Aufzug hält nicht in meinem Stockwerk und daher habe ich nichts davon. Kann ich die Hausverwaltung ersuchen, mich von der Beteiligung an den Kosten für den Aufzug zu befreien?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erlaubt in der Regel keine gänzliche Befreiung von den Liftkosten. Allerdings ist durchaus – je nach Sachverhalt – eine Reduktion der Liftkosten möglich. Dazu ist es notwendig, dass Sie bei Gericht einen Antrag auf Neufeststellung der Verteilungskosten stellen. An dem Verfahren müssen alle Eigentümer teilnehmen, da der Verteilungsschlüssel neu festgesetzt wird. Wenn es eine einstimmige Lösung gibt, dann ist es nicht notwendig, den Gerichtsweg zu beschreiten.


Fällt unsere Mietwohnung wirklich unter die Ausstattungskategorie A? In den beiden Zimmern stehen Zimmerölofen (mit Tank) und im Bad ist an der Wand ein Heizstrahler montiert. WC, Gang und Küche besitzen keine Heizmöglichkeit. Benötigt Kategorie A nicht eine Zentralheizung ?

Muss ich an den Liftkosten mitzahlen?

Eine Wohnung der Ausstattungskategorie A liegt nur dann vor, wenn unter anderem die Heizung so gestaltet ist, dass von einer Stelle aus sämtliche Heizkörper bedient werden können. Das ist hier aber nicht der Fall und die Wohnung daher nicht Kategorie A.


Ich habe vor zwei Jahren einen Tiefgaragenplatz gekauft, die Garage gehört zu einem Wohnhaus. Verkäufer war die Hausverwaltung. Bis jetzt hat diese mir die Kosten für die Garage und den Reparaturfonds verrechnet. Laut neuer Verwaltung muss ich auch an den Betriebskosten des Hauses mitzahlen. Für mich bedeutet das eine Nachzahlung von 1000 Euro. Ist das rechtens?

Muss ich an den Liftkosten mitzahlen?
Symbolbild
Anscheinend hat die alte Verwaltung die Kosten falsch berechnet. Wenn die Garage zur Wohnhausanlage gehört – also eine wirtschaftliche Einheit besteht – dann tragen die Garageneigentümer auch die Hausbetriebskosten mit – genauso wie die Wohnungeigentümer auch an den Garagenbetriebskosten mitzahlen müssen. Wenn Sie hier falsch beraten wurden, dann stellt sich die Frage, ob Sie Schadenersatzansprüche geltend machen können oder auf einer Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen können.


Ich möchte einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung verlängern. Stimmt es, dass der Vertrag durch eine Verlängerung dann in einen unbefristeten Vertrag übergeht?

Muss ich an den Liftkosten mitzahlen?
Serie Mietvertrag 3
Seit dem Jahr 2000 darf man einen Mietvertrag beliebig oft verlängern, ohne dass der Vertrag in einen unbefristeten übergeht. Nur wenn der Vermieter das Ende der Befristung übersieht, verlängert sich das Mietverhältnis einmalig um drei Jahre. Übersieht der Vermieter diese Frist ein zweites Mal, dann gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit erneuert. Eine Verlängerung hingegen ist immer möglich, allerdings muss eine Mindestbefristung von drei Jahren eingehalten werden.


Die Gasleitungen in meiner Wohnung und der Nachbarwohnung sind undicht. Der prüfende Installateur hat aber nur für die Nachbarwohnung einen Auftrag zur Reparatur erhalten. Der Hausherr behauptet, ich sei selbst für meine Leitungen zuständig, weil ich sie eingebaut habe. Kann das stimmen?

Eine undichte Gasleitung ist immer ein ernster Schaden des Hauses und daher immer Vermietersache, unabhängig davon, wer die Leitung eingebaut hat. Nur wenn die Leitung fehlerhaft eingebaut wurde, kann der Vermieter einen finanziellen Schadenersatz geltend machen. In diesem Fall ist dann auch ein Verschulden nachzuweisen. Zunächst sollten Sie daher den Vermieter schriftlich auffordern, den Schaden zu beheben. Setzen Sie ihm auch eine Frist zur Schadensbehebung. Kommt der Vermieter der Aufforderung nicht nach, können Sie einen Antrag auf Erhaltungsarbeiten stellen.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
25.8.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Georg Röhsner, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte

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