Klimaanlage: Abkühlung für heiße Tage
Die vergangenen Wochen waren mit Temperaturen über 30 Grad – in der Nacht oft mehr als 20 Grad Celsius – für viele Menschen belastend. Vor allem in den eigenen vier Wänden. Die Wetterlage soll sich auch in den nächsten Tagen nicht wesentlich verändern. Darunter leiden Leistungsfähigkeit und Schlaf. Aus diesem Grund entscheiden sich Bewohner immer öfter für eine Klimaanlage. Laut der Mietervereinigung Wien sind sogenannte Split-Anlagen, die aus einem Innen- und einem Außengerät bestehen, besonders effizient. Für Mieter und Wohnungseigentümer ist ihr Einbau jedoch mit einigen Auflagen verknüpft, die rechtlich abzusichern sind.
Veränderung des Mietgegenstandes
Die Montage einer Klimaanlage bedeutet eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) müssen Mieter daher den Vermieter – am besten per eingeschriebenen Brief – schriftlich über ihr Vorhaben informieren. Inhalt: Pläne, Montage-Firma und Kostenvoranschläge. „Es muss auch festgelegt werden, dass ich als Mieter die Kosten übernehme“, sagt Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien. Der Vermieter habe nach Erhalt des Schreibens zwei Monate Zeit, um zu reagieren. „Wenn er die Anfrage in diesem Zeitraum nicht ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt“, so die Expertin.
Einverständnis der Miteigentümer
Wohnungseigentümer hingegen benötigen neben dem Einverständnis aller Miteigentümer eine Baubewilligung. Das Anbringen des Außengeräts wird je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Wien beispielsweise überprüft die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung, ob das Außengerät in das Stadtbild eingreift. Die Montage ist dann zulässig, wenn das Gerät aus dem öffentlichen Raum nicht eingesehen werden kann. Sollten einzelne Miteigentümer dem Einbau nicht zustimmen, kann ein gerichtliches Außerstreitverfahren festlegen, welche Interessen der betroffenen Parteien schutzwürdiger sind und überwiegen.
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