Hundehaufen auf meinem Grund: Was tun?

Hundehaufen auf meinem Grund: Was tun?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Christian Wolf – Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV.

Wir besitzen ein Haus mit einem 1000 Quadratmeter großen Grundstück. Seit geraumer Zeit finden wir auf dem Gelände immer wieder Hundekot vor. Als Verursacher vermuten wir das Tier unseres Nachbarn. Was können wir dagegen unternehmen?

Niemand muss dulden, dass ein fremder Hund seine Liegenschaft dauernd betritt und verunreinigt. Ein Hundehalter, der zulässt, dass sein Vierbeiner laufend fremde Liegenschaften verunreinigt, greift damit in fremdes Eigentum ein. Der Grundeigentümer kann sich mit einer Unterlassungsklage gegen den Halter wehren, wenn die Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird und die Störung nicht ortsüblich ist. Dabei sind wiederum die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn dem berechtigten Eigentümer ein Schaden entsteht, so kann dieser ebenfalls auf gerichtlichem Weg eingefordert werden. Die Beweispflicht trifft den Kläger.

Ich lebe in einer Eigentumswohnung. Nun ist meine Eingangstüre kaputt. Wer muss die Kosten für die Sanierung tragen?

Sowohl die Haus- als auch die Wohnungseingangstüre zählen zu den allgemeinen Teilen des Hauses – nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) fallen diese in die Erhaltungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sanierungskosten sind daher aus der Rücklage zu bestreiten bzw. auf die einzelnen Besitzer nach Anteilen aufzuteilen. Davon abweichend kann eine Erhaltungspflicht eines Einzelnen vereinbart werden, wenn dies sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich, zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag, vereinbaren. Prüfen Sie daher diesen Vertrag der konkreten Liegenschaft auf ein solches mögliches Übereinkommen. Liegt dieses nicht vor, so trifft die Erhaltungspflicht für die Eingangstüre im jeweils ortsüblichen Standard die Eigentümergemeinschaft, und nicht den einzelnen Eigentümer.

Hundehaufen auf meinem Grund: Was tun?
... Dem Mieter steht lediglich für die Dauer und in dem Maß der eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts ein Mietzinsminderungsanspruch zu. Über diesen Umweg kann der Mieter den Vermieter möglicherweise zur Reparatur bzw. Neuanschaffung bewegen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre erlischt das Mietzinsminderungsrecht allerdings mit dem Zeitpunkt der Behebung, durch wen auch immer, also auch durch den Mieter selbst.

Meine Geschwister und ich besitzen ein Haus in Kärnten. Eine Wohnung, die unsere Mutter darin bewohnt hat, stand die letzten fünf Jahre leer. Nun werden wir aufgefordert, die Orts- und Kurtaxe für diesen Zeitraum nachzuzahlen, da man mutmaßt, es handle sich dabei um eine Ferienwohnung. Unter welchen Umständen ist eine Vorschreibung für eine leer stehende Wohnung gesetzeskonform bzw. wie kann diese als Ferienwohnung klassifiziert werden?

Gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ist die Gemeinde ermächtigt, für den Aufenthalt in ihren Gebieten eine solche Abgabe zu erheben. Zur Entrichtung dieser sind unter anderem alle Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob derjenige im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Eine Ferienwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. 3. 2016 festgehalten, dass einem Bescheid ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung der Sache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist im Rahmen eines solchen das Tatbestandsmerkmal " Ferienwohnung" zu ermitteln und das tatsächliche Vorliegen einer solchen zu überprüfen. Es kann somit nicht ohne Ermittlungsverfahren auf das Vorliegen einer Ferienwohnung – und im Zuge dessen auch auf die Begründung einer Abgabenpflicht – geschlossen werden, sondern hat im Einzelfall eine konkrete Überprüfung dieses Umstandes der Erlassung eines Bescheids voranzugehen.

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