Gut versichert im Haushalt

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Die meisten Versicherungsprämien sind im ersten Quartal fällig. Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, um die Verträge genauer unter die Lupe zu nehmen. Was der Unterschied zwischen Neu- und Zeitwert ist, welche Sorgfaltspflichten Mieter und Eigentümer treffen und wie man im Schadensfall richtig reagiert, fasst IMMO zusammen.

80 Prozent der Österreicher versichern ihr Hab und Gut. Wohnungseigentümer oder Mieter schließen dazu eine Haushaltsversicherung ab. Diese deckt Schäden an beweglichen Sachen durch Feuer, Sturm, Einbruch, aber auch Glasbruch ist umfasst. Meist ist auch eine Haftpflichtversicherung enthalten. Zudem benötigen Hausbesitzer auch eine Eigenheimpolizze. Diese umfasst Schäden am und im Gebäude, in der Garage sowie in Nebengebäuden, die sich direkt auf dem Grundstück befinden. Zum Beispiel Garten- und Glashäuser, die durch Unwetter (Sturm, Feuer, Hochwasser) und Wasserrohrbrüche in Mitleidenschaft gezogen werden. Häufig werden diese im Paket abgeschlossen, dies ist günstiger, und man erspart sich eine unnötige Doppeldeckung.

Bei der Auswahl der passenden Polizze können Onlineportale helfen.

durchblicker.at und chegg.net sind zwei Plattform, die bei der Wahl der passenden Polizze helfen können. "Zunächst muss die Höhe der Deckungssumme festgelegt werden", sagt Michaela Kollmann, Konsumentenschutzexpertin der Arbeiterkammer. Diese stellt die maximale Leistung im Schadensfall dar. "Brennt zum Beispiel das gesamte Haus ab, sollte der ausbezahlte Betrag ausreichen, das Haus neu zu errichten." Die Summe sollte daher zumindest den Errichtungskosten des Gebäudes entsprechen. "Zu beachten ist dabei, ob eine Neuwert- oder eine Zeitwertversicherung abgeschlossen wurde", sagt Kollmann. Die meisten Verträge basieren auf dem Neuwert. Dabei wird die beschädigte oder gestohlene Sache durch einen gleichwertigen Gegenstand ersetzt.

Für den Zeitwert wird die Abschreibung für die Abnutzung – rund zehn Prozent im Jahr – abgezogen. Aber auch bei Neuwertversicherungen kann unter Umständen nur der Zeitwert ausbezahlt werden: Wurde vertraglich eine Restwertklausel festgelegt und beträgt der Zeitwert einer Sache zum Schadenszeitpunkt maximal 40 Prozent des Neuwertes, wird nur der Zeitwert entschädigt.

Es empfiehlt sich, einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Dabei sichert das Unternehmen zu, dass es die beschlossen Versicherungssumme als ausreichend ansieht. Die Höhe der Prämie hängt bei der Haushalts-Polizze von der Ausstattung (Basis, Komfort, Premium) und der Wohnfläche in Quadratmeter ab, bei der Eigenheim-Polizze von der verbauten Fläche in Quadratmeter und der Anzahl der Stockwerke. Alle Verträge enthalten auch eine Wertanpassungsklausel und werden laufend an die Inflation angepasst.

Verträge werden meist für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.

"Das heißt aber nicht, dass der Vertrag nicht vor dieser Zeit gekündigt werden kann", sagt Kollmann. Meist ist der jährliche Ausstieg möglich, spätestens aber nach drei Jahren unter Einhaltung einer einmonatigen Frist. Der Dauerrabatt, den der Versicherer beim Abschluss für eine langfristige Bindung (zehn Jahre oder mehr) gewährt, muss bei einem vorzeitigen Ausstieg meist anteilig zurückgezahlt werden.

Gut versichert im Haushalt
Wasserschaden nach Hochwasser im Haus mit Sofa im Wohnzimmer
Die beste Versicherung bringt nichts, wenn man fahrlässig handelt. "Ein gekipptes Fenster ist ein offenes Fenster. Nützt ein Einbrecher diese Chance, wird der Schaden nicht gedeckt", sagt Kollmann. Dasselbe gilt für eine Alarmanlage, für die beim Abschluss ein Prämienrabatt gewährt wurde. Ist diese am Tag des Einbruchs nicht eingeschaltet, wird das Unternehmen sich weigern zu zahlen. "Verlässt man das Haus oder die Wohnung für mehr als 72 Stunden, muss der Hauptwasserhahn abgedreht werden", sagt Manuela Rechberger, Versicherungsexpertin bei chegg.net. Kommt es in dieser Zeit zu einem Rohrbruch und wurde der Hahn nicht abgedreht, geht man leer aus. Allerdings muss man unterscheiden: Bei einer leichten Fahrlässigkeit geht man von Unachtsamkeit aus, diese ist grundsätzlich gedeckt. Eine grobe Fahrlässigkeit ist in vielen Polizzen nicht umfasst. Gegen einen entsprechenden Aufpreis kann man sich jedoch dagegen versichern lassen.

Tritt der Ernstfall ein, trifft den Mieter oder Eigentümer eine Schadensminderungspflicht.

Erst dann wird der Versicherungsberater kontaktiert, der in weiterer Folge klärt, ob ein Sachverständiger beauftragt werden muss oder nicht. "Wichtig ist, dass beschädigte Teile nicht weggeworfen werden", erklärt Rechberger. Hat der Sturm zum Beispiel ein Fenster eingedrückt, sollten die Scherben zu Dokumentationszwecken aufbewahrt werden. Wird ein Gegenstand durch eigenes Verschulden beschädigt, ist dieser nicht gedeckt. Ausgenommen ist Flachglas, nicht aber Trink- oder etwa Brillengläser.

Die schriftliche Meldung sollte Name, Adresse und Polizzennummer sowie eine Auflistung der beschädigten oder gestohlenen Gegenstände mit Fotos und Rechnungen enthalten. Für die Reparatur werden anschließend Kostenvoranschläge eingeholt. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn die Versicherung ihre Zustimmung gegeben hat.

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