Dürfen Balkonpflanzen auf dem Gang überwintert werden?

Im Stiegenhaus gelagerte Gegenstände können im Ernstfall den Fluchtweg behindern.
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 19. März 2018

Einige Eigentümer überwintern ihre Balkonpflanzen auf dem Gang unseres Wohnhauses. Der Rauchfangkehrer fordert uns nun auf, dies zu unterlassen, sonst droht uns eine Klage. Stimmt das? Elke Hanel-Torsch: Stiegenhaus und Gangflächen zählen zu den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft. Einzelne Eigentümer dürfen daher private Gegenstände nicht dort lagern. Selbst wenn man mit den anderen Miteigentümern eine Vereinbarung über das Abstellen der Balkonpflanzen trifft, sind immer noch die Brandschutzvorschriften zu beachten. Im Stiegenhaus gelagerte Gegenstände können im Ernstfall den Fluchtweg behindern und die Arbeit der Einsatzkräfte erschweren. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen daher keine leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Objekte gelagert werden. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.Meine Mutter, 96-jährig und pflegebedürftig, wohnt in einem Wiener Gemeindebau. Die Elektroleitungen sind desolat, sodass die Wohnung nun komplett aufgestemmt oder innen neue Kabelkanäle verlegt werden müssen. Beides ist ihr aufgrund des schlechten Gesundheitszustands nicht zumutbar. Kann man die Arbeiten verweigern? Elke Hanel-Torsch: Elektrischen Leitungen, die derart schadhaft sind, dass Brandgefahr besteht, stellen eine notwendige Erhaltungsarbeit dar, die der Vermieter durchführen muss. Gemäß § 8 Abs. 2 Mietrechtsgesetz muss ein Mieter die Durchführung dieser Arbeiten dulden. Wenn er dies nicht freiwillig tut, kann der Vermieter einen Antrag auf Duldung bei der zuständigen Stelle (Schlichtungsstelle oder Bezirksgericht) einbringen. Dort findet eine Interessensabwägung statt, bei der auch die aktuelle Lebenssituation des Mieters berücksichtigt wird, die unter Umständen die Durchführung der Arbeiten unzumutbar erscheinen lässt. Es wird aber auch geprüft, inwieweit durch die geplanten Maßnahmen potenzielle Gefahren für andere Mieter beseitigt werden. Gerade bei brandgefährlichen Leitungen ist das Risiko hoch, einem Duldungsantrag wird daher wohl stattgegeben werden. Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung Wien. https://images.kurier.at/46-84849761.jpg/313.341.190 KURIER/Gerhard Deutsch Elke Hanel-Torsch Elke Hanel-Torsch, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung, Fotos/Studio Die Wohnung unter mir ist gewerblich genutzt. Die Mitarbeiter lassen die vollen Aschenbecher über Nacht auf dem Fensterbrett stehen. Der Geruch steigt in meine Wohnung auf, sodass ich nicht lüften kann. Wie kann ich das Problem lösen? Elke Hanel-Torsch: Wenn die Geruchsentwicklung das nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung beeinträchtigt (zum Beispiel wenn man nicht mehr lüften kann), besteht ein Unterlassungsanspruch. Zunächst sollte mit dem Nachbarn ein klärendes Gespräch gesucht werden. Bleibt dieses ergebnislos, sollte der Vermieter aufgefordert werden, gegen den Verursacher vorzugehen. Dazu ist er im Wege der Vertragszuhaltung verpflichtet. Der letzte Ausweg führt zum Gericht. In einem Verfahren wird geprüft, ob der aufsteigende Geruch das ortsübliche Ausmaß überschreitet und das Abstellen des Aschenbechers an diesem Ort künftig zu unterlassen ist.Meine Mieterin hat ihre Schränke knapp an die Wand gestellt, dahinter hat sich nun ein zwei Quadratmeter großer Schimmelfleck gebildet. Wer zahlt die Beseitigung? Elke Hanel-Torsch: Schimmelbefall wird als ernster Schaden des Hauses qualifiziert, wenn er zumindest auch den Verputz als Bestandteil der Bausubstanz befällt und eine großflächige Erneuerung notwendig wird. Kleine Ausbesserungen stellen keine Erhaltungsarbeit dar. Zunächst ist erforderlich, dass der Zustand und der flächenmäßige Umfang des Flecks konkret festgestellt werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob der Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verpflichtet ist. Wer Schuld am Entstehen des Schimmelflecks hat, ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren irrelevant. Sollte aber das Nutzungsverhalten des Mieters ausschlaggebend sein, kann sich der Vermieter regressieren. Ein bestimmter Abstand von Möbeln zur Wand ist nur dann einzuhalten, wenn der Vermieter den Mieter ausdrücklich darauf hinweist.

Nächster Termin:

Mit Christian Boschek, Arbeiterkammer Wien, am Montag, 19. März, von 10 bis 11 Uhr.Tel. 01/52 65 760

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