Darf man die Loggia verglasen?

Den Balkon verglasen? Nur wenn alle Miteigentümer einwilligen.
Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Anwältin Sandra Cejpek Auskunft.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Hochhaus in Wien. Etwa 15 von 200 Eigentümern haben ihre Loggia verglast. Jetzt soll bei einer Eigentümerversammlung nachträglich darüber abgestimmt werden. Geht das? Welche Mehrheit ist notwendig? Ich bin dagegen, weil ich Angst habe, dass bei starkem Wind Glasscheiben hinunterfallen könnten. Wie kann ich verhindern, dass Loggien verglast werden?

Die Verglasungen der Loggia oder des Balkons ist eine von einem Wohnungseigentümer vorgenommene Änderung, die der Genehmigungspflicht aller übrigen Eigentümer unterliegt. Sollte einer seine Zustimmung verweigern, muss der Bauwerber dessen Zustimmung über entsprechenden Antrag im Außerstreitverfahren ersetzen lassen. Im Verfahren muss nachgewiesen werden, dass die Verglasung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringt. Wird eine derartige Zustimmung nicht erteilt, können jene, die bereits eine Loggia-Verglasung vorgenommen haben, gerichtlich auf Entfernung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch genommen werden.
Geht die Entscheidung zugunsten der Loggia-Verglasungen aus, haben die ausführenden Firmen Gewährleistung dafür zu übernehmen, dass durch die Verglasung keine Gefährdung anderer entsteht. Tritt aufgrund unsachgemäßer Montage ein Schaden auf, hat die Fachfirma die Verantwortung zu übernehmen. Es wäre ratsam, die Hausverwaltung über die Verglasungen zu informieren, sodass die abgeschlossene Gebäudeversicherung (Haftpflichtversicherung) allenfalls im Hinblick auf dieses zusätzliche Risiko angepasst werden kann.


In unserem Eigentumshaus gibt es eine Zentralheizung im Keller. Ich musste vor einigen Tagen ein undichtes Ventil an einem Heizkörper in meiner Wohnung austauschen. Muss ich das selbst zahlen oder die Gemeinschaft?

Auch wenn in einem Wohnungseigentumsobjekt eine zentrale Heizanlage vorhanden ist, ist jeder Eigentümer selbst für die Wartung und Erhaltung der in der Wohnung befindlichen Heizkörper verantwortlich. Der Austausch von Regelungsventilen ist daher nicht von der Eigentümergemeinschaft, sondern vom jeweiligen Wohnungseigentum auf eigene Kosten vorzunehmen.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung und habe mit Wassereintritt durch die Loggia über meiner Wohnung zu kämpfen. Der Verwaltung hat sich das angesehen, aber die Ursache nicht gefunden. Was soll ich jetzt unternehmen?

Die Eigentümergemeinschaft ist für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und im Inneren des Wohnungseigentums­objektes auch für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses zuständig. Unter ernsten Schäden versteht man solche, welche die Bausubstanz gefährden. Der geschilderte Wassereintritt fällt daher unter die Sanierungsverpflichtung der Eigentümergemeinschaft. Sofern die Ursache außergerichtlich nicht festgestellt werden kann, steht jedem Miteigentümer der Antrag gegen die übrigen Miteigentümer auf Sanierung bzw. Erneuerung beim zuständigen Bezirksgericht offen. Das Gericht wird über einen unabhängigen Gutachter feststellen, woher der Wassereintritt kommt und in welcher Form dieser saniert werden kann. Die Kosten der Sanierung werden über die Reparaturreserve abgedeckt.

Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung mit Eigentumsoption. Die Nachbarn in der Wohnung darüber trampeln Tag und Nacht. Wir waren schon bei der Schlichtungsstelle, aber das hat nichts gebracht. Sie haben sich eine Zeit lang bemüht, jetzt ist es wieder unerträglich. Was soll ich tun?

Prinzipiell ist es schwierig, bei derartigen Beeinträchtigungen eine Lösung zu finden. Speziell dann, wenn die Lärmbelästigung auch durch eine entsprechende Bausubstanz des Gebäudes hervorgerufen wird, die im Nachhinein nicht verbessert werden kann.
Da bereits ein Schlichtungsversuch gescheitert ist, besteht die Möglichkeit, das allgemeine Zivilgericht anzurufen und auf Unterlassung der Lärmbelästigung zu klagen. Dann wird geprüft, ob die vom Nachbarn ausgehenden Lärmbelästigungen über das ortsübliche Maß hinausgehen. Sofern dies der Fall ist, haben die Störer ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Liegt die Lärm-Emission in der Bausubstanz begründet, wird es in einem derartigen Verfahren zu keinem klagsstattgebenden Urteil kommen, es sei denn, die „Hellhörigkeit“ liegt in baulichen Veränderungen begründet, die der obere Mieter vorgenommen hat – etwa die Entfernung der Trittschalldämmung.

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