Darf ich das Dach betreten?

Darf ich das Dach betreten?
Peter Hauswirth, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte, gibt Auskunft am KURIER-Wohntelefon.

Ich bin Mieter in einer ehemaligen Buwog-Anlage. Ich habe vor zehn Jahren die Genehmigung bekommen, dass ich eine Sat.-Schüssel auf dem Dach aufstellen darf. Jetzt wurde der Dachboden gesperrt und ich habe nicht mehr jederzeit Zugang zur Sat-Schüssel. Ich muss aber im Winter hin und wieder den Schnee von der Schüssel schaufeln. Darf die Verwaltung mir nach zehn Jahren einfach so den Zugang verweigern. Wie soll ich jetzt vorgehen?

Wenn keine schriftliche Vereinbarung über den Umfang des eingeräumten Rechtes besteht, kann es diesbezüglich zu unterschiedlichen Auffassungen kommen. Für Ihren Vermieter beinhaltet das eingeräumte Recht auf dem Dach eine Sat- Schüssel zu montieren offensichtlich nicht auch das Recht, jederzeit über den Dachbodenraum zur Sat-Schüssel zu gelangen. Meines Erachtens kann Ihnen der Vermieter den Zutritt zur Sat- Schüssel nicht generell verwehren. So muss Ihnen (bzw. entsprechend ausgebildeten Fachkräften) der Zugang für Wartungsarbeiten etc. ermöglicht werden. Von einem generellem Recht, jederzeit den Dachboden als Zugang nutzen zu können würde ich nur dann ausgehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Es gilt dabei zu beachten, dass auch Profis, die üblicherweise auf Dächern arbeiten (z.B. Dachdecker) bei Arbeiten am Dach entsprechend abgesichert sind. Es wäre bedenklich, wenn es Ihr Vermieter gestattet, dass Sie ohne Sicherung das Dach betreten.

Unser Hausverwalter geht nächstes Jahr in Pension. Die 14 Eigentümer haben über einen neuen abgestimmt. Ich bin mit der Entscheidung nicht einverstanden und möchte daher den Verwaltervertrag nicht unterschreiben. Was passiert dann? Bekomme ich trotzdem alle Abrechnungen?

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Es ist nicht notwendig, dass Sie den Verwaltervertrag unterschreiben. Der Vertrag kommt zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zustande, wenn ein entsprechender Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer vorliegt und die Mehrheit der Eigentümer den Verwaltervertrag abgeschlossen hat. Auch wenn Sie nicht unterschrieben haben, ist der Hausverwalter verpflichtet, Ihnen gegenüber die Abrechnung korrekt zu legen. Sie haben die gleichen Rechte, wie jene Wohnungseigentümer, die den Verwaltervertrag unterschrieben haben.

Ich bin Eigentümerin einer kleinen Wohnung und habe diese vermietet. Das Haus wurde 1968 mit Fördergeldern errichtet, die Förderung habe ich bereits zurückgezahlt. Die Mieterin war bei der Schlichtungsstelle und die hat festgestellt, dass ich nur den Richtwertmietzins verlangen darf. Ich bin aber der Meinung, dass ich den angemessenen Mietzins verrechnen darf. Ist das richtig? Und wie hoch ist der angemessene Mietzins genau?

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Grundsätzlich würde ein Mietverhältnis aufgrund des Baujahres Ihrer Liegenschaft nur dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen. Dies bedeutet, dass Sie auch hinsichtlich der Mietzinshöhe eine freie Vereinbarung mit Ihrem Mieter treffen können. Aufgrund förderrechtlicher Bestimmungen kann es jedoch sein, dass Sie in der Mietzinsbildung beschränkt sind. Ob und in welchem Ausmaß Sie bei der Mietzinsbildung gesetzliche Vorgaben (z.B. Richtwertmietzins) zu beachten haben, hängt von der Art der Förderung ab, und ob Ihre Rückzahlung unter Anwendung eines der Rückzahlungsbegünstigungsgesetze erfolgte. Im letzteren Fall kann es durchaus sein, dass Sie anstelle des Richtwertes den angemessenen Mietzins verlangen können. Darunter versteht man jenen Mietzins, der nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessen ist. Dieser Wert wird von einem Sachverständigen für Immobilienbewertung anhand von Vergleichswerten erhoben.

Die meisten Eigentümer in unserer Anlage besitzen einen Parkplatz im Hof. Bei manchen Bodenmarkierungen erkennt man fast nichts mehr, andere werden von den Eigentümern nachgezogen. Wer ist für die Erhaltung der Markierungen zuständig?

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Die bestehende Markierung instand zu halten stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar – egal ob die Parkplätze allgemeiner Teil der Liegenschaft sind oder ob Wohnungseigentum an den Stellplätzen begründet ist.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
20.10.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Sigrid Räth, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

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