Darf die Verwaltung Gerümpel auf Kosten anderer entsorgen?

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Georg Röhsner ist Partner bei der Kanzlei Eversheds.

Ich bin Mieter. Im Kellergang hat jemand alte Möbel abgestellt. Die Hausverwaltung hat nun einen Brief an das Schwarze Brett gehängt. Dort steht, dass sich der Verursacher bis Monatsende melden soll. Tut er dies nicht, wird das Gerümpel auf Kosten der Gemeinschaft entsorgt. Ich sehe nicht ein, warum ich mich finanziell beteiligen soll. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Wenn der Verursacher nicht eruiert werden kann, darf die Verwaltung die Entrümpelung beauftragen und die Kosten dafür im Wege der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mieter überwälzen. So lange die Kosten dafür angemessen sind, sehe ich keine sinnvolle Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

In unserem Haus gibt es ein Schwimmbad und eine Sauna, beide sind bisher kostenfrei zu nützen (auch für Gäste), jeder Wohnungseigentümer hat einen Schlüssel. Einer Nachbar hat seine 140 Quadratmeter große Wohnung vermietet. Die Bewohner – acht Personen – nützen die Sauna exzessiv. Das stört mich. Kann man einen Münzzähler an der Sauna anbringen? Welche Mehrheit ist für diese Maßnahme erforderlich?

Darf die Verwaltung Gerümpel auf Kosten anderer entsorgen?
Wenn der Wohnungseigentumsvertrag oder ein entsprechender – einstimmiger – Beschluss (etwa in Form einer Gemeinschaftsordnung) nicht ausdrücklich anderes vorsehen, kann der Vermieter seine Nutzungsrechte durchaus an Mieter weitergeben. Angesichts der von Ihnen genannten Größe der vermieteten Wohnung erscheinen auch acht Personen als nicht exzessiv. So lange diese die Einrichtungen im Zuge der Nutzung nicht beschädigen, außergewöhnlich verschmutzen oder anderen Nutzern die Benutzung durch ungebührliches Verhalten verleiden, sehe ich keine Möglichkeit, diese Nutzung zu unterbinden. Die Anbringung von Münzzählern kann von der Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Ich habe vor Kurzem eine sanierte Wohnung angemietet. Die Gastherme funktioniert nicht richtig, es tritt Wasser aus und hin und wieder riecht es nach Gas. Ich habe den Vermieter aufgefordert, die Therme zu reparieren. Daraufhin hat dieser die Heizstäbe austauschen lassen, es war schon vier Mal ein Installateur da, es hat sich dadurch aber nicht viel gebessert. Was kann ich tun?
Darf die Verwaltung Gerümpel auf Kosten anderer entsorgen?
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Wenn wirklich Gasgeruch wahrnehmbar ist, sollten Sie das Gerät sofort außer Betrieb nehmen und Ihren Versorger verständigen, damit dieser einen allfälligen Austritt prüft. Mietrechtlich gesehen haben Sie einen Anspruch gegen Ihren Vermieter auf ordnungsgemäße Instandsetzung der Therme. Dieser kann – wenn nichts anderes hilft – auch gerichtlich durchgesetzt werden. Funktionieren Heizung und Warmwasser nicht, können Sie den Mietzins mindern.


Meine Mieter ziehen aus. Vertraglich wurde vereinbart, dass sie die Wohnung besenrein zurückstellen müssen. Es sind aber einige Bohrlöcher in den Wänden. Müssen die Mieter daher neu ausmalen?

Darf die Verwaltung Gerümpel auf Kosten anderer entsorgen?
Die Rückstellung muss in einem Zustand erfolgen, der die normale Abnutzung für die Mietdauer berücksichtigt. Daher ist im Normalfall vom Mieter nicht neu auszumalen. Eine solche Verpflichtung bestünde nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen, zum Beispiel bei großflächigen Schmierereien an den Wänden. Einige Bohrlöcher in der Wand – etwa zum Aufhängen von Oberschränken in der Küche – zählen ebenfalls zur normalen Abnutzung, so lange diese nicht exorbitante Ausmaße angenommen haben oder teure Marmorfliesen im Bad durchbohrt wurden.


Die Fassaden unserer Reihenhausanlage, bestehend aus 60 Einheiten, wurden neu gemacht. Die Hausverwaltung hat zur Finanzierung dieser Maßnahme nicht den Reparaturfonds erhöht, sondern stattdessen das Konto überzogen. Habe ich das Recht, jederzeit Einsicht in die Belege und Kontoauszüge zu nehmen?

Darf die Verwaltung Gerümpel auf Kosten anderer entsorgen?
Selbstverständlich haben Sie dieses Recht. Die Hausverwaltung muss Ihnen Belegeinsicht gewähren, zu den Belegen gehören auch Bankauszüge und Kreditverträge.

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8.2.2016, 10.00 bis 11.00 Uhr
Markus Kaspar, Wohnrechtsexperte und Notar

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