Darf die Miete erhöht werden?
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. In unserem Haus gibt es auch eine ehemalige Hausbesorgerwohnung. Ein Großteil der Eigentümer würde diese Wohnung gerne verkaufen oder vermieten. Leider stellt sich ein Eigentümer vehement quer. Brauchen wir für diese Entscheidung einen Mehrheitsbeschluss?
Die Hausbesorgerwohnung ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und gehört jedem Miteigentümer zu einem ideellen Anteil. Dieser Anteil kann ihm von den anderen Miteigentümern nicht weggenommen werden. Für den Verkauf der Hausbesorgerwohnung ist es notwendig, dass alle Miteigentümer einverstanden sind. Wenn nur ein einziger Miteigentümer nicht einverstanden ist, kann der Verkauf nicht stattfinden. Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ist nicht möglich, da es sich um eine Verfügungshandlung handelt.
Wenn der Verwalter Rechnungen zu Unrecht in die Jahresabrechnung aufnimmt, kann jeder Miteigentümer einen Antrag auf Rechnungslegung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. In einem derartigen Verfahren müsste vorgebracht werden, dass diese Arbeiten nicht durchgeführt wurden. Der neue Verwalter hat keine
Möglichkeit, den Stand des übergebenen Vermögens zu überprüfen und unberechtigte Rechnungen zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft kann aber einen Antrag auf Abrechnung und Herausgabe des Vermögens der Eigentümergemeinschaft gegen den früheren Verwalter beim zuständigen Bezirksgericht einbringen.
Wenn ein einzelner Miteigentümer einen Antrag auf Rechnungslegung einbringt, kann er dadurch die Abrechnung für die vergangenen drei Jahre überprüfen lassen. Eine gerichtliche Überprüfung früherer Abrechnungen ist unzulässig. Wenn aber die Eigentümergemeinschaft einen Antrag auf Herausgabe und Abrechnung des Vermögens der Eigentümergemeinschaft einbringt, hat der Verwalter über die gesamte Zeit seiner Verwaltungstätigkeit abzurechnen.
Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung. In unserem Haus gibt es einige Probleme mit der Instandhaltung von allgemeinen Teilen. Das Garagentor müsste endlich repariert werden und der Kinderwagenabstellraum bräuchte ein Schloss. Was muss ich tun, damit die Genossenschaft endlich handelt?
Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzubringen. Wenn für ihre Gemeinde keine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, ist der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Wenn Sie sich eine Verbesserung wünschen, sollten Sie darauf hinwirken, dass sich mehrere Mieter mit der Verwaltung in Verbindung setzen und den Wunsch deponieren.
Ich bin Mieterin einer Wohnung und unser Hauseigentümer ist vor Kurzem gestorben. Seine Tochter hat die Verwaltung des Hauses übernommen und möchte nun die Mieten erhöhen. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht, ich bin aber schon seit vielen Jahren Mieter und zahle immer die gleiche Miete. Darf Sie die Miete erhöhen?
Der Vermieter kann nicht einseitig in bestehende Mietverträge eingreifen. Mietverträge kommen nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zustande. Wenn Sie seit vielen Jahren Mieter der Wohnung sind und immer die gleiche Mietzinshöhe zahlen, ist davon auszugehen, dass ein Mietvertrag mit eben dieser Höhe der Miete zustande gekommen ist. Der Vermieter kann in einen solchen Vertrag nicht einseitig eingreifen.
Eine Erhöhung der Miete ist nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine große Sanierung des Hauses geplant ist. Dann kann der Vermieter eine Erhöhung der Mietzinse gemäß § 18 MRG beantragen. Auch in einem solchen Fall ist die Erhöhung der Miete aber nur mit einer Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw. des zuständigen Bezirksgerichtes zulässig.
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