Ich habe eine Erstbezugs-Vorsorgewohnung angemietet und nun festgestellt, dass der Wasserzähler an der Decke montiert ist. Er ist auch so zur Decke gedreht, dass ihn nicht ablesen kann. Ich habe die Hausverwaltung bereits informiert, aber diese meint, es sei nicht notwendig, dass ich den Zähler ablese. Ist das rechtens?
Die im Zuge der Betriebskostenabrechnung erfolgende Abrechnung von Heizwärme und Warmwasser muss für den Mieter nachvollziehbar erfolgen. Es muss auch die Möglichkeit gegeben werden, die abgelesenen Werte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei einer Erstbezug-Wohnung fehlen jegliche Referenzwerte und daher sollte – wenn die vorgeschriebenen Kosten nicht nachvollziehbar sind – eine Überprüfung der vorgeschriebenen Verbrauchs-Werte vorgenommen werden.
In unserem Haus wurde wieder einmal eine Thewosan-Abstimmung durchgeführt. Es wurde nicht nur gefragt, ob die Eigentümer der Sanierung zustimmen, sondern auch ob sie für andere Adaptierungsmaßnahmen sind. Das Ergebnis – es wurde keine Mehrheit erreicht – wurde uns zwei Monate später über einen formlosen Aushang im Haus mitgeteilt. Das Datum fehlt, ebenso eine Rechtsmittelbelehrung. Kann ich mich gegen diese Vorgangsweise wehren?
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind dieser sowohl durch Anschlag an einer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, als auch durch Übersendung an jeden einzelnen
Wohnungseigentümer schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Es muss klar daraus hervorgehen, wann die Frist zur Anfechtung des Beschlusses beginnt (Datum des Aushangs) und wann diese endet. Eine Rechtsmittelbelehrung über das Procedere, wie ein Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vorgehen kann, bedarf es nicht. Eine zeitlich nicht unmittelbare Information der Wohnungseigentümer über das Abstimmungsergebnis ist zwar ärgerlich, nachdem jedoch die Anfechtungsfristen erst mit Aushang bzw. Zustellung zu laufen beginnen, ergibt sich hieraus für den Wohnungseigentümer kein Nachteil. Bestehen Zweifel über das formell richtige Zustandekommen des Abstimmungsergebnisses hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, die Entscheidung binnen eines Monats anzufechten.
Das Backrohr in meiner Mietwohnung funktioniert nicht mehr. Es war bereits bei der Anmietung vorhanden und hat den Geist aufgegeben. Wer muss das Gerät austauschen, der Mieter oder der Vermieter?
Gegenstände, die bei Abschluss des Mietverhältnisses in der Wohnung vorhanden waren, gelten als mit vermietet. Reparatur und Erneuerung eines Backrohrs, sofern die Funktionstüchtigkeit nicht vorsätzlich oder fahrlässig vom Mieter herbeigeführt wurde, hat der Vermieter zu übernehmen. Kleinere laufende (Bagatell)-Reparaturen können vertraglich den Mietern überbunden werden.
Ich will meine Eigentumswohnung für ein halbes Jahr an einen Studenten vermieten. Geht das?
Um gewährleisten zu können, dass der vereinbarte Endtermin des Mietverhältnisses auch tatsächlich durchsetzbar ist, muss das Mietverhältnis auf eine Mindestdauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Sollte tatsächlich bereits bei Abschluss des Mietverhältnisses klar sein, dass der Mieter früher – also auch vor der gesetzlichen erstmaligen Kündigungsmöglichkeit nach einem Jahr (unter Einhaltung einer dann geltenden drei-monatigen Kündigungsfrist) – auszieht, sollte daher ein befristetes Mietverhältnis auf drei Jahre abgeschlossen werden. Gleichzeitig kann vereinbart werden, dass der Mieter bereits nach sechs Monaten kündigen kann. Mit dieser Vorgangsweise ist jedoch auch der Vermieter für mindestens drei Jahre an das Vertragsverhältnis gebunden, sollte der Mieter – entgegen den ursprünglichen Annahmen – dann doch nach sechs Monaten nicht ausziehen.
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Tel: 01/52 65 760 16.11.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Julia Peier, PHH Rechtsanwälte
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