Darf der Mieter ein Klimagerät in der Wohnung anbringen?

Darf der Mieter ein Klimagerät in der Wohnung anbringen?
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Ich bin Mieterin. Da es in letzter Zeit immer so heiß ist, möchte ich ein Klimagerät installieren. Der Hauseigentümer ist dagegen. Muss ich mich damit abfinden?

Simone Maier-Hülle – Rechtsanwältin:  Bei der Montage einer Klimaanlage handelt es sich um eine wesentliche Änderung am Mietgegenstand, die ohne Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden darf. Allerdings muss der Vermieter diese Veränderung dulden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das geplante Klimagerät dem Stand der Technik entspricht, einwandfreie Ausführung gewährleistet ist, die Interessen der anderen Mieter nicht gestört werden und Sie die damit verbundenen Kosten tragen, muss der Vermieter die Errichtung genehmigen. Allerdings nur, wenn die Errichtung der Klimaanlage darüber hinaus Ihrem wichtigen Interesse dient und verkehrsüblich ist. Zuletzt wurde 2010 vom Gericht entschieden, dass das Anbringen eines Klimaaußengeräts nicht verkehrsüblich ist. Wie die Dinge in Ihrem Fall liegen und ob die Errichtung der Klimaanlage (in der Wohnung oder im Hofbereich) der Übung des Verkehrs entspricht, wird von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Bei einem reinen Innengerät wird das eher zu bejahen sein, da die Montage von Klimageräten im Inneren von Wohnungen mittlerweile relativ häufig sind.

Der Verwalter hat ein Protokoll der Eigentümerversammlung vorgelegt, darin finden sich viele Unrichtigkeiten. Ich habe den Verwalter zur Richtigstellung aufgefordert. Ist für die Richtigstellung des Protokolls die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich?

Der Verwalter ist zur Protokollführung verpflichtet, er hat über die Teilnehmer und die Ergebnisse einer Eigentümerversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dem Verwalter bestimmte inhaltliche Ergänzungen von Protokollen aufzutragen. Umgekehrt benötigt eine Protokollergänzung auch nicht die Zustimmung aller Eigentümer. Sie können nicht verlangen, dass das Protokoll in bestimmten Punkten geändert wird. Wenn es primär darum geht, Pflichtenverstöße zu dokumentieren, empfiehlt sich die Anfertigung eines eigenen Protokolls hinsichtlich dieser Punkte und Übermittlung an die anderen Eigentümer und den Verwalter. In einem allfälligen Verfahren über Pflichtwidrigkeiten des Verwalters kann diese Zusammenfassung als Beweismittel dienen.

Ich besitze ein Reihenhaus, die Wege und ein Sitzplatz stehen im Miteigentum aller. Es gibt keinen Wohnungseigentumsvertrag. Unser Nachbar lagert dort Brennholz und Reifen, der Sitzplatz kann nicht genutzt werden. Was kann ich tun?

Üblicherweise werden die Nutzungsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wohnungseigentumsvertrag oder einer gesonderten Benützungsvereinbarung geregelt. Fehlen solche Vereinbarungen in schriftlicher Form oder durch stillschweigende Akzeptanz der anderen Eigentümer, sind Allgemeinflächen ihrer üblichen Bestimmung zufolge zu verwenden und dürften nicht widmungswidrig von einem Eigentümer in Beschlag genommen werden. Die ungebührliche Verwendung zu Lagerzwecken muss nicht geduldet werden. Fordern Sie den Eigentümer schriftlich auf, dies zu unterlassen. Nötigenfalls könnte der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

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