Best of KURIER-Wohntelefon 2016

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Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon.

Vom Baum des Nachbargrundstücks fallen Äpfel in meinen Garten. Ich habe Rückenprobleme und kann mich nicht bücken. Wer muss das Obst entfernen?
Für Äste, die überstehen und von denen Früchte in Ihren Garten fallen, gilt das sogenannte Überhangsrecht. Das bedeutet: Sie sind berechtigt, auf Ihre Seite hängendes und fallendes Obst zu ernten oder die störenden Äste fachgerecht abzuschneiden, um Fallobst zu vermeiden. Wir empfehlen, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, ob er seine Äpfel nicht von Ihrem Grundstück aus ernten bzw. das Fallobst entfernen oder für ein fachgerechtes Abschneiden der Zweige Sorge tragen möchte. Wobei allerdings Sie für diese Kosten aufkommen müssten.

Ich möchte die Nutzfläche einer Wohnung berechnen. Darf ich die Terrasse mit 30 Quadratmeter dazuzählen?
Die Nutzfläche ist immer die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Ein Balkon oder auch eine Terrasse sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Loggia hingegen schon. Häufig unklar ist auch, ob ein Keller- oder Dachbodenraum zu dieser zählt oder nicht. Hier ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nicht nutzflächenrelevant sind, es sei denn, sie sind zu Wohn- oder Geschäftszwecken geeignet.

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schüler
Mein Sohn ist Mieter einer Wohnung und will für ein halbes Jahr im Ausland studieren. Die Miete wird zwar weiterbezahlt, aber die Wohnung ist in dieser Zeit unbewohnt. Kann das ein Kündigungsgrund sein?
Wenn eine Wohnung nicht regelmäßig vom Mieter oder einer eintrittsberechtigten Person zu Befriedigung des sogenannten persönlichen Wohnbedürfnisses benützt wird, kann dies zu einer Kündigung führen. Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor, wenn der Mieter nur vorübergehend zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Da mit der Rückkehr Ihres Sohnes in die Wohnung zu rechnen ist, kann der Vermieter den Vertrag nicht aufkündigen.

Ich bin vor drei Monaten aus einer Mietwohnung ausgezogen und warte seither auf die Kaution. Ich habe immer alle Mieten pünktlich bezahlt und mir wurden keine Schäden bekannt gegeben. Was kann ich tun?
Die Kaution ist nach Ende des Mietvertrages samt erzielten Zinsen dem Mieter unverzüglich zurückzustellen, soweit keine berechtigten Forderungen getilgt wurden. Dies ist für Verträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausdrücklich in § 16 b MRG geregelt. Wenn bei Vertragsende alle Mieten bezahlt waren, bei der Übergabe keine Mängel, die auf Ihre Kosten zu beheben sind, beanstandet wurden und der Vermieter auf Ihre Aufforderungen nicht reagiert, wäre eine Klage auf Rückzahlung der Kaution ratsam.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung mit Balkon. Wenn der Nachbar über mir seine Pflanzen gießt, rinnt ein Schwall Wasser auf meine Freifläche herunter. Muss ich das dulden?
Es handelt sich hierbei um einen Eingriff in Ihr Eigentumsrecht und Sie müssen die Mitbewässerung Ihres Balkons grundsätzlich nicht dulden. Sie können Ihren Nachbarn auffordern, dies zu unterlassen und gegebenenfalls auch gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten. Es wird in letzterem Fall allerdings darauf ankommen, wie viel Wasser tatsächlich auf Ihren Balkon gelangt und ob Sie diesen Umstand vor Gericht auch nachweisen können. Man müsste sich zudem ansehen, ob etwas im Wohnungseigentumsvertrag zu diesem Thema geregelt wurde und ob das herabtropfende Wasser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Weiters wäre zu prüfen, wie weit Sie in der Benutzung Ihres eigenen Balkons durch diesen Eingriff eingeschränkt sind.

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So wohnt Carina Franschetz, 1030 Wien, Anna-Hand-Weg 3
In unserem Wohnhaus gibt es eine freie Fläche, wo seit jeher Fahrräder und Kinderwägen abgestellt wurden. Jetzt hat uns die Hausverwaltung mitgeteilt, dass das verboten ist. Ist das zulässig?
Weder Mieter noch Miteigentümer sind berechtigt, Flächen zu nutzen, die nicht vom Umfang ihres Benutzungsrechtes mitumfasst sind. Allgemeine Flächen des Hauses sind freizuhalten. Es ist nicht zulässig, in Gängen Blumen oder Schuhregale aufzustellen bzw. Fahrräder oder Kinderwägen zu parken. Der Mieter müsste die Zustimmung des Vermieters einholen, Wohnungseigentümer könnten durch einstimmige Vereinbarungen Benützungsregelungen treffen. Selbstverständlich sind dabei die öffentlich rechtlichen Regelungen, insbesondere feuerpolizeiliche Vorschriften, zu beachten.

Ich wohne seit vielen Jahren in einer Altbauwohnung in Wien. Nun ist die Therme kaputt geworden und muss repariert werden. Wer ist für die Reparatur zuständig, Vermieter oder Mieter?
Nach dem Mietrechtsgesetz fallen Erhaltungsarbeiten an mitvermieteten Heizthermen, an mitvermieteten Warmwasserboilern und an sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Wenn daher die gemietete Wohnung schon bei Mietbeginn über eine Therme verfügt hat, ist der Vermieter für die nun notwendig gewordene Reparatur zuständig. Das übliche Thermenservice fällt als Wartungsarbeit in den Bereich des Mieters.

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