Best-of Kurier-Wohntelefon 2015
In meiner Eigentumswohnung gibt es alte Kastenfenster, die saniert werden müssen. Wer ist dafür zuständig?
Der Eigentümergemeinschaft obliegt die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Dazu zählen auch die Außenflügel oder bei Verbundmodellen das gesamte Fenster. Die Instandhaltung der Innenflügel bei Kastenfenstern fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Eigentümers, wenn es keine abweichende Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gibt. Handelt es sich jedoch um einen ernsten Schaden des Hauses, ist die Gemeinschaft zuständig.
Im Hof unserer Eigentumsanlage gibt es nur drei Parkplätze, einen davon nütze ich. Vor vielen Jahren wurde mündlich vereinbart, wer sie bekommt und dafür Miete zahlt. Jetzt möchte ich die Wohnung meiner Tochter überschreiben, aber selbst dort wohnen. Kann ich den Parkplatz weiterhin benützen?
Ich habe meine Wohnung für fünf Jahre vermietet. Der Vertrag läuft nun aus, aber der Mieter möchte noch drei Monate in der Wohnung bleiben. Kann ich den Vertrag für diese kurze Zeit verlängern und wenn ja, wie? Muss die Verlängerung vergebührt werden?
Meine Eltern ziehen nach fast 40 Jahren aus ihrer Genossenschaftswohnung aus. Angeblich sind die Steckdosen nicht mehr original und sollen auf Kosten meiner Eltern ausgetauscht werden. Außerdem sollen sie ausmalen und einen neuen Boden verlegen, weil wir den alten
Teppich entfernt haben. Müssen meine Eltern das machen?
Ich bin Eigentümer einer Dachterrassenwohnung. Wer ist für die Instandhaltung zuständig? Laut Vertrag soll ich dafür aufkommen.
Grundsätzlich kommt es dabei auf die vertragliche Regelung im Wohnungseigentumsvertrag an. Wenn hierzu nichts vereinbart ist, kommen die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zur Anwendung. Die Eigentümergemeinschaft hat für die Behebung von ernsten Schäden an allgemeinen Teilen, aber auch betreffend die einzelnen Objekte aufzukommen, wenn ein Substanzschaden vorliegt. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf das Innere der Objekte, sondern auch auf die Terrassen, Außenfenster und Türen. Die Instandsetzung einer undicht gewordener Terrassenisolierung im Wohnbereich eines Eigentümers, die zur Abwehr von Feuchtigkeitsschäden in der darunter liegenden Wohnung dient, ist ein ernster Schaden des Hauses und ist zulasten der Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Dass die Umsetzung von solchen Erhaltungsarbeiten nicht auf Kosten der Gemeinschaft zu erfolgen hat, sondern auf Kosten des jeweils betroffenen Eigentümers, kann nur durch Vereinbarung aller Eigentümer festgelegt werden. Ist eine solche vertragliche Regelung nicht vorhanden, obliegt die Instandsetzung von schadhaften Terrassen und deren Isolierung der Gemeinschaft, also allen Wohnungseigentümern anteilig.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
11.1.2016, 10.00 bis 11.00 Uhr
Peter Hauswirth, Wohnrechtsexperte und Rechtsanwalt
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