Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 24. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen defekten Rollladen geht.
FRAGE: Wir sind Wohnungseigentümer. 2023 wurde unser Außen-Rollladen, der bereits beim Kauf vorhanden war, defekt. Die Hausverwaltung kümmerte sich um die Reparatur.
Monate später informierte uns die Hausverwaltung, dass die Reparatur nicht aus der Rücklage hätte bezahlt werden dürfen und hat uns die Kosten in Rechnung gestellt. Müssen wir sie bezahlen?
Am Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten: Eine Außenjalousie zählt zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Grundsätzlich trifft daher die Erhaltungspflicht die Eigentümergemeinschaft.
Elke Hanel-Torsch ist Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung.
Die Kosten einer etwaigen Reparatur sind aus der Rücklage zu decken. Es ist zu beachten, dass im Wohnungseigentumsvertrag bezüglich Erhaltungsarbeiten abweichende Vereinbarungen getroffen worden sein könnten. Daher sollten Sie einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag werfen.
Die Reparatur ist aus der Rücklage zu decken, wenn nichts anderes geregelt wurde
Findet sich darin keine abweichende Regelung, so liegt die Erhaltungspflicht bei der Gemeinschaft. Allerdings gibt es auch Einzelentscheidungen, die bei Schäden an allgemeinen Teilen, die aber funktional nur einem Eigentümer zu Gute kommen, eine Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft verneinen.
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