Wer bekommt die Wohnung nach dem Tod des Besitzers?

Was bezüglich der Erbfolge bei Ableben eines Wohnungseigentümers gilt, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.
Wer die Wohnung erbt, wenn der Besitzer stirbt, kommt auf die Vereinbarung an.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, wer das Wohnrecht an einer Wohnung erbt.  

FRAGE: Mein Ehemann und ich sind gemeinsam Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnung, in der wir auch gemeinsam leben. Wir haben zwei erwachsene Kinder, die bereits ausgezogen sind. Ich möchte nun wissen, wie es sich verhält, falls einer von uns beiden stirbt. Erben die Kinder den Anteil meines Mannes? Müsste ich in diesem Fall  dann aus der Wohnung ausziehen?

Nicole Neugebauer-Herl:  Für den Fall des Ablebens eines Partners im Wohnungseigentum sieht das Wohnungseigentumsgesetz eine Sondererbfolge vor. Grundsätzlich geht beim Tod eines Partners der Anteil des Verstorbenen unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen auf den überlebenden Partner über, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Ist der überlebende Partner wie in Ihrem konkreten Fall ein Pflichtteilsberechtiger des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, und sind auch noch andere pflichtteilsberechtigte Personen (wie hier Ihre Kinder) vorhanden, dann geht der Mindestanteil Ihres Mannes von Gesetzes wegen auf Sie über.

Nicole Neugebauer-Herl

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin in Wien

Sie müssen dann ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bezahlen.  Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Zahlungspflicht des überlebenden Partners durch eine letztwillige Verfügung des anderen Partners oder durch eine Schenkung auf den Todesfall zu erlassen, was durchaus Sinn macht.

Vor allem, da auch ein Viertel des Verkehrswertes unter Umständen ein hoher Betrag sein kann. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, wäre es ratsam, noch zu Lebzeiten einen Notar oder Anwalt zu konsultieren, um die verschiedenen Möglichkeiten einerseits zu besprechen und andererseits auch zu regeln.

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