Was kann ich tun, wenn nicht alle Eigentümer dem Einbau der Markise zustimmen?

Wer konkret eintrittsberechtigt ist und in welchen Fällen die Miete angehoben werden kann, erklärt ein Wohnrechtsexperte.
Ein Balkon mit roter Markise und üppigen Geranienkästen.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es den Einbau einer Markise geht, die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfolgt ist.  

FRAGE: Ich bin Eigentümerin einer Wohnung mit Balkon. Für die Installation einer Markise  habe ich einen Umlaufbeschluss gemacht und bin  von Tür zu Tür gegangen. Die meisten Wohnungseigentümer haben dem Einbau zugestimmt, einige habe ich nicht erreicht. Nun habe ich zwei Klagen wegen Besitzstörung erhalten, es geht um das äußere Erscheinungsbild des Hauses. Wie gehe ich  weiter vor?

Nicole Neugebauer-Herl: Generell gilt, dass ein Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu seinem Bauvorhaben einholen muss, sofern durch die beabsichtigte bauliche Änderung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Dies ist in der Regel bei baulichen Änderungen, die auch allgemeinen Teilen der Liegenschaft in Anspruch nehmen – wie hier bei der Installation einer Außenbeschattung – der Fall.

Seit der Novelle des Wohnungseigentumsrechts ist die Errichtung einer Vorrichtung zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjektes, die sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses fügt, insofern „privilegiert“, als bei Einhaltung bestimmter Modalitäten eine Zustimmungsfiktion angenommen wird.

Nicole Neugebauer-Herl

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin in Wien

Es muss jeder Wohnungseigentümer vom Bauvorhaben mit genauer Beschreibung und dem Hinweis verständigt werden, dass bei Unterbleiben eines Widerspruchs die Zustimmung als erteilt gilt. Da Sie nicht von allen Wohnungseigentümern die Zustimmung erhalten haben, gilt die Maßnahme als nicht genehmigt.

 All jene Wohnungseigentümer, die Ihrer Baumaßnahme nicht zugestimmt haben, können zu Recht mit einer Besitzstörungsklage gegen Sie vorgehen. Falls Sie die betreffenden Wohnungseigentümer nicht umstimmen können, kann im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gestellt werden. Dann entscheidet das Gericht, ob Ihre Außenbeschattung das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt - oder nicht.  

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