Lagerplatz statt Sitzplatz: Was tun, wenn Flächen missbräuchlich verwendet werden

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Unsere Flächen, die für alle nutzbar sind wie Müllraum, Gehwege und Sitzplätze, stehen im schlichten Miteigentum. Ein Nachbar nutzt den Sitzplatz aber als privaten Lagerplatz. Ist das zulässig?

Rechtsanwältin Julia Fritz
Rechtsanwältin Julia Fritz antwortet:
Bei Liegenschaften wird oft begrifflich zwischen „schlichtem Miteigentum“ und „Wohnungseigentum“ unterschieden. Wobei das Miteigentum eine besondere im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelte Form des Miteigentums ist. Den Miteigentümern wird jeweils ein „ideeller Anteil“ an der Sache (z. B. Liegenschaft) zugewiesen.
Da keinem der Miteigentümer ein realer Teil an einer Liegenschaft samt Gebäude gehört, müssen Benützungsregeln einstimmig vereinbart werden. Durch solche Vereinbarungen können gegenseitig Nutzungsrechte eingeräumt werden. Liegt solch eine einstimmige Vereinbarung nicht vor, ist die einseitige Benützung einer Fläche unzulässig.
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